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Kategorie: Onlinerecht

LG Ulm: Hinweis "Keine gesetzliche Zuzahlung" im Online-Shop für Diabetikermittel nicht wettbewerbswidrig

Die Hinweise "Zuzahlung bezahlen Sie übrigens bei uns nicht, das übernehmen wir für Sie!" und "Die gesetzliche Zuzahlung müssen Sie bei uns nicht zahlen." in einem Online-Shop für Diabetikermittel sind nicht wettbewerbswidrig (LG Ulm, Urt. v. 23.06.2014 - Az.: 3 O 4/14).

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Diabetikerbedarf und warb bei sich auf den Seiten mit nachfolgenden Aussagen:

"Willkommen in unserem Dr. S.-Shop für Diabetesbedarf. Zuzahlung bezahlen Sie übrigens bei uns nicht, das übernehmen wir für Sie!"

und

"Ein paar Infos über die gesetzliche Zuzahlung: Vorab dürfen wir Ihnen natürlich die erfreuliche Nachricht unterbreiten, dass Sie bei uns keinerlei Zuzahlung zu bezahlen haben. Wir bezahlen diese komplett für Sie".

Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig, da dadurch die gesetzlichen Vorgaben zur Zuzahlung von Versicherten bei der Hilfsmittelversorgung unterlaufen würden.

Das LG Ulm hat diesen gesetzlichen Vorgaben jedoch den wettbewerbsbezogenen Charakter abgesprochen und somit eine Wettbewerbsverletzung verneint.

Die Zuzahlungsregelungen seien ein Steuerungsinstrument zur Dämpfung der Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung. Ziel der Einführung der Zuzahlungsregelungen sei es gewesen, die Eigenverantwortung des Versicherten zu stärken und so einen Beitrag zur finanziellen Konsolidierung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten.

Die Versicherten sollten durch das Setzen negativer Anreize zur Vermeidung überflüssiger Kosten angehalten werden. Die Vorschriften dienten somit dem Erhalt der finanziellen Absicherung der Gesundheitsvorsorge und seien somit mit steuerrechtlichen Vorgabne vergleichbar. Es fehle ihnen jede Schutzfunktion zugunsten von Mitbewerbern.

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