AG Bremen: Höhe des Schadensersatz bei Kündigung eines Flatrate-Tarifs

25.11.2013

Wird bei einem Mobilfunkvertrag ein Flarate-Tarif außerordentlich gekündigt, so kann das Telekommunikations-Unternehmenso nicht sämtliche Entgelte ersetzt verlangen, sondern muss sich mindestens 50% als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (AG Bremen, Urt. v. 22.11.2013 - Az.: 25 C 0215/13).

Der Beklagte hatte bei der Klägerin, Vodafone, einen Mobilfunkvertrag zum Pauschaltarif (Flatrate). Als er die anfallenden Rechnungen nicht fristgerecht beglich, kündigte Vodafone den Vertrag außerordentlich und machte u.a. die ausstehenden Pauschaltarife als Schadensersatz geltend.

Das AG Bremen hat der Klägerin nur 50% dieser Summe zugesprochen. Die Firma müsse sich den anderen Teil als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Die ursprünglich für den Beklagten vorgesehenen Ressourcen könnten anderweitig verwendet werden.

Da Vodafone keine Angaben zu der konkreten Aufteilung der Kosten bei der Flatrate gemacht hatte, musste das Gericht den eingetretenen Schaden schätzen. Es orientierte sich dabei an den Beträgen, die das AG Tempelhof-Kreuzberg (Urt. v. 05.09.2013 - Az.: 24 C 107/12) festgelegt hatte.