Das OLG Köln <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile im-ordnungsgeldverfahren-ist-rechtmaessigkeit-des-zugrunde-liegenden-titels-nicht-zu-pruefen-6-w-40-oberlandesgericht-koeln_1-20090130.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.01.2009 - Az.: 6 W 40/08) hat entschieden, dass im Ordnungsmittel-Verfahren das gerichtliche Sportwetten-Verbot nicht noch einmal auf seine Rechtmäßigkeit hin geprüft wird.
Den Schuldnern wurde in der Vergangenheit gerichtlich die Vermittlung von privaten Sportwetten untersagt. Gleichwohl ignorierten sie dieses Verbot, so dass das LG Köln Ordnungsgeld verhängte.
In der Beschwerdeinstanz wandten die Schuldner u.a. ein, dass die staatlichen Glücksspiel-Bestimmungen verfassungswidrig seien und somit auch das gerichtlich ausgesprochene Verbot unwirksam sei.
Dem folgten die Richter des OLG Köln nicht, sondern bestätigten die Verhängung des Ordnungsgeldes.
Im Ordnungsmittelverfahren komme es allein darauf an, ob der Schuldner gegen das Unterlassungsgebot verstoßen hat. Die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Urteils sei dagegen nicht zu prüfen. Wolle der Schuldner eine inhaltliche Klärung, so stünde ihm dafür der Rechtsmittelweg gegen das gerichtliche Verbot zur Verfügung.