In einem Ordnungsmittelverfahren haftet der Schuldner grundsätzlich auch für Verfehlungen, die auf einem fehlerhaften Rechtsrat seines Anwalts beruhen (KG Berlin, Beschl. v. 19.03.2019 - Az.: 5 W 33/19).
Dem Schuldner war gerichtlich verboten worden, bestimmte Werbeaussagen im Rahmen einer Magnetfeldtherapie zu tätigen. Wenig später nach dem gerichtlichen Verbot warb er erneut mit einem abweichenden Werbetext.
Der Gläubiger sah darin ein Verstoß gegen das gerichtliche Verbot und beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels.
Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung verteidigte sich der Schuldner unter anderem damit, dass ihm sein Anwalt mitgeteilt hätte, dass die aktuelle Werbung nicht durch das gerichtliche Verbot erfasst sei. Es liege ein Verbotsirrtum vor, sodass es an dem notwendigen Verschulden fehle.
Dies ließ das Kammergericht nicht ausreichen und verhängte ein Ordnungsmittel in Höhe von 3.000,- EUR.
Denn nach ständiger Rechtsprechung werde durch die Einholung eines falschen Rechtsrats das Verschulden nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldner die Bedenklichkeit seiner Handlung selbst erkennen musste:
"Im vorliegenden Fall geht es um das Verständnis des Verbots, im geschäftlichen Verkehr für eine “Magnetfeldtherapie” mit dem Anwendungsgebiet “Arthrose” zu werben. Es ist auch nach dem Vorbringen des Schuldners nicht nachzuvollziehen, warum ein Mediziner diesen klaren Aussagegehalt nicht nachvollziehen kann und nach Besprechung mit seinem Rechtsanwalt zu dem Ergebnis kommt, er müsse seine Werbung lediglich durch Hinweise auf die Widersprüchlichkeit der Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie ergänzen und Aussagen über Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie mit Quellenangaben, die zu einer unabhängigen Institution führen, versehen.
Zweifel an der Bedeutung des Begriffs “Anwendungsgebiet”, der ihm bei seiner ärztlichen Tätigkeit etwa in Fachinformationen für Arzneimittel regelmäßig begegnen muss, sowie an der Bedeutung des Begriffs “Arthrose” kann der Schuldner schwerlich gehabt haben.
Das Vorgehen des Schuldners deutet auf das Bestreben hin, die Grenzen des Verbotsbereichs auszuloten.
Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens reicht es aus, wenn der Schuldner sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und deshalb eine von der eigenen Einschätzung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens abweichende Bewertung in Betracht ziehen muss (...)."