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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Impressums-Angaben auf Webseite für eine amerikanische Firma

Für eine amerikanische Firma mit einer deutschen Webseite reicht es aus, wenn sie im Impressum die Rechtsform (hier: LLC) angibt und den Geschäftsführer als "CEO" bezeichnet (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.02.2021 - Az.: 6 U 150/19). Ebenso genügt es, wenn unter der angegebenen Adresse lediglich ein Briefkasten erreichbar ist und kein tatsächlicher Geschäftssitz.

Die Parteien stritten u.a. gerichtlich um ein ordnungsgemäßes Web-Impressum der Beklagten, einer amerikanischen Firma. Sie hatte ihre Rechtsform mit "LLC" angegeben und nicht von Geschäftsführer, sondern von "CEO" gesprochen.

Dies sah die Klägerin als Wettbewerbsverstoß und klagte.

Zu Unrecht wie das OLG Frankfurt a.M. nun entschied:

"Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die nach § 5 Abs. 1 TMG erforderlichen Pflichtangaben - Angaben über die Vertretungsberechtigten, vollständige und korrekte Unternehmensbezeichnung sowie Angabe einer E-Mail-Adresse - vorhanden.

So ist der Vertretungsberechtigte mit „CEO: F“ bezeichnet. Da es sich um eine US-Firma handelt, ist die Abkürzung für Chief Executive Officer ausreichend. Sie ist dem deutschen Verkehr hinreichend bekannt. Das nach TMG verantwortliche Unternehmen ist ebenfalls bezeichnet. Die Abkürzung LLC steht für die US-amerikanische Limited Liability Company. Auch eine E-Mail-Adresse ist vorhanden."

Auch der Umstand, dass unter der genannten Anschrift lediglich ein Briefkasten platziert sei, verletzte die geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht:

"Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass unter der angegebenen Adresse der A Unternehmensgruppe LLC nur ein Briefkasten vorhanden sein soll, was das Landgericht zu Unrecht zu einer entsprechenden Verurteilung im angefochtenen Urteil veranlasst hat.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG verlangt die Anschrift, an dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. Dass es sich hierbei um eine physische Niederlassung handeln muss, also eine „auf gewisse Dauer angelegte Geschäftsstelle, die mit ausreichenden Räumlichkeiten sowie einer solchen persönlich-sachlichen Ausstattung versehen ist, dass von dort aus die Angelegenheiten des Diensteanbieters tatsächlich verwaltet und geregelt werden können“, kann man der Vorschrift nicht entnehmen.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Informationspflichten des § 5 TMG (nur) eine Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ermöglichen sollen. Anders als dies § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Vermeidung einer Irrführung durch Unterlassen fordert (...), bedeutet das nicht, dass damit eine physische Präsenz im Sinne eines Geschäftslokals an einem bestimmten Ort verbunden sein muss."

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