Der Anbieter 1&1 darf beim Zugang von Rechnungen nicht allein auf das eigene Online-Portal verweisen und zudem die Verträge nur eingeschränkt automatisch verlängern (OLG Koblenz, Urt. v. 29.01.2026 - Az.: 2 U 603/24).
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen das Telekommunikationsunternehmen 1&1. Die Verbraucherschützer griffen dabei unter anderem zwei Klauseln in den AGB an.
Die erste regelte, dass Rechnungen ausschließlich im persönlichen Kundenportal bereitgestellt werden und jeweils mit dem Zugang fällig waren:
“1&1 stellt dem Kunden monatlich eine Rechnung. Die Rechnung wird dem Kunden [...], in seinem persönlichen Bereich im Kundenportal [...] bekannt gegeben und kann dort von ihm abgerufen werden. Die Rechnung wird jeweils mit dem Zugang fällig.”
Die zweite regelte, dass sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils zwölf Monate verlängert, wenn nicht rechtzeitig gekündigt waren:
“Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der Vertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt wurde.”
Das OLG Koblenz bewertete beide Klauseln als unwirksam.
1. Rechnungen nur im Online-Portal:
Hinsichtlich der Rechnungsklausel führte das Gericht aus, der Begriff “Zugang” setze voraus, dass die Erklärung in den Machtbereich des Kunden gelange, sodass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen könne.
Das bloße Einstellen einer Rechnung in ein Kundenportal reiche dafür nicht aus. Die Regelung ermögliche es dem Unternehmen, den Zeitpunkt des Zugangs selbst zu steuern. Dadurch entstehe Unsicherheit darüber, wann die Rechnung fällig werde. Zudem sei die Klausel unklar, weil sie nicht eindeutig regele, wie die Bereitstellung im Portal und die Fälligkeit genau zusammenhängen.
Diese Formulierung sei für Verbraucher nicht hinreichend verständlich, wenn der Zugang allein an das Einstellen ins Portal anknüpfe:
"Die Klausel verstößt bezogen auf die Option der Bekanntgabe im Kundenportal gegen das Klauselverbot nach § 308 Nr. 6 BGB.
Nach dem zu § 130 BGB entwickelten Rechtsverständnis setzt der Zugang einer Erklärung voraus, dass die Willenserklärung in den Macht- und Empfangsbereich bzw. die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist, so dass es nur
noch an ihm liegt, von ihr Kenntnis zu nehmen und mit seiner Kenntnisnahme unter normalen Umständen gerechnet werden kann (…).Demgegenüber räumt die Klausel der Beklagten die Möglichkeit ein, den Zugang der Rechnung auch für den Fall zu bejahen, dass diese den Machtbereich der Beklagten, nämlich das von ihr entwickelte und bereitgehaltene Kundenportal, weder verlässt noch in den Machtbereich des Kunden (sei es seinen Briefkasten oder sein E-Mailpostfach) gelangt. Mithin beinhaltet die Klausel eine Zugangsfiktion."
Und weiter:
"Rechnungen sind Erklärungen des Verwenders mit besonderer Bedeutung im Sinne des § 308 Nr. 6 BGB (…).
Satz 2 und 3 der Klausel sind missverständlich. So ist für den Fall des Zugänglichmachens der Rechnung über das Kundenportal nicht eindeutig geregelt, wie die beiden Regelungen miteinander in Einklang zu bringen sind.
Für den juristischen Laien ist es für den Fall des Einstellens des Rechnungsdokuments in das Kundenportal (ermöglicht durch Satz 2 der Klausel) unklar, ob der gemäß Satz 3 der Klausel geforderte Zugang der Rechnung bereits zu dem Zeitpunkt anzunehmen ist, zu welchem das Dokument eingestellt wird oder ob auf den Abruf des Dokuments durch den Kunden abzustellen ist, mithin Satz 3 ein eigenständiger Regelungsgehalt zukommen soll.
Angesichts der möglichen Konsequenzen - insbesondere der Verzugsfolgen - enthält die Klausel damit einen unzulässigen Beurteilungsspielraum."
2. Automatische Vertragsverlängerung:
Eine solche Regelung widerspreche dem gesetzlichen Leitbild.
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit müssten Verbraucher jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen können. Die Klausel vermittle jedoch den Eindruck, dass der Vertrag sich erneut fest um zwölf Monate verlängere. Dadurch entstehe der Eindruck einer erneuten Bindung über ein ganzes Jahr. Das benachteilige Verbraucher unangemessen:
"§ 56 Abs. 3 S. 1 TKG schreibt für die dort näher bezeichneten Verträge für den Fall der Vereinbarung einer automatischen Vertragsverlängerung vor, dass der Endnutzer einen solchen Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen kann. Hintergrund ist das Bestreben des europäischen wie des deutschen Gesetzgebers die Vertragslaufzeit von Telekommunikationsdienstleistungsverträge zeitlich zu begrenzen, um den Kunden Anbieterwechsel zu ermöglichen und auf diesem Weg einen nachhaltigen und wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten (…).
Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sieht die Klausel demgegenüber eine automatische Verlängerung des Vertrags um weitere zwölf Monate vor. (…).
Bei § 56 Abs. 3 S. 1 TKG handelt es sich um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers (§ 71 Abs. 1 TKG). Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen (…)."