Eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse muss tatsächlich erreichbar sein und darf eingehende Nachrichten nicht automatisch abweisen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Impressumspflicht vor (KG Berlin, Urt. v. 11.08.2026 - Az. 5 UKl 1/26).
Der Verbraucherzentrale Bundesverband schrieb an die im Impressum von amazon.de genannte E-Mail-Adresse. Kurz darauf erhielt er eine automatische Antwort von no-reply@amazon.de mit dem Hinweis, dass dort keine E-Mails angenommen würden.
Der Verband mahnte Amazon daraufhin ab und verlangte Unterlassung. Amazon verwies auf einen technischen Fehler, doch der Verband sah die Erreichbarkeit weiter nicht gesichert. Daraufhin erhob er Klage auf Unterlassung. Da Amazon zum Verhandlungstermin nicht erschien, erging ein sogenanntes Versäumnisurteil.
Das KG Berlin untersagte Amazon, im Impressum eine E-Mail-Adresse anzugeben, die eingehende Anfragen nicht entgegennimmt und lediglich automatisch antwortet.
Das Gericht bejahte seine internationale und örtliche Zuständigkeit, da sich das Angebot erkennbar an Verbraucher in Deutschland richte.
Ein Anbieter müsse nach § 5 Abs. 1 DDG eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit bereitstellen müsse, die eine direkte und effiziente Kommunikation ermögliche.
Eine Adresse, die eingehende E-Mails nicht annehme und lediglich eine automatische Standardantwort versende, genüge diesen Anforderungen nicht. Ein Verweis auf Hilfeseiten oder das Kundenkonto ersetze keinen direkten E-Mail-Kanal.
Der nachträgliche Hinweis auf einen technischen Fehler schließe die Wiederholungsgefahr nicht, da Amazon keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Da viele Nutzer auf verlässliche Kontaktinformationen angewiesen seien, seien kollektive Verbraucherinteressen betroffen:
"Die Angaben müssen nach § 5 Abs. 1 DDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. (…)
Eine Kontaktaufnahme und Kommunikation über eine im Rahmen der Anbieterkennzeichnung angegebene Adresse der elektronischen Post ist aber nicht mehr gewährleistet, wenn schon die Entgegennahme von Zuschriften unter der angegebenen E-Mail-Adresse abgelehnt (...) oder der Verbraucher unmittelbar mit einer automatisieren Antwort auf andere Kommunikationswege verwiesen wird (...).
Denn in diesem Falle findet über die angegebene Adresse der elektronischen Post gerade keinerlei Austausch und damit auch keine schnelle und unkomplizierte Kommunikation mit dem Verbraucher statt (...).Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beklagte mit der von der Adresse „no-reply@amazon.de“ und damit automatisiert versandten Antwort zu erkennen gegeben, dass sie unter der angeschriebenen und im Impressum angegebenen Adresse „impressum@amazon.de“ schon gar keine Zuschriften entgegennimmt („Sie haben eine E-Mail an eine Adresse gesendet, die keine eingehenden E-Mails akzeptiert“).
Bereits dies genügt nach Vorstehendem, um die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG geforderte Eröffnung der Möglichkeit zur „schnellen und unkomplizierten Kommunikation“ auszuschließen. Sie hat den Verbraucher sodann unmittelbar auf einen anderen Kommunikationsweg verwiesen („Falls Sie Fragen haben, melden Sie sich bitte bei Ihrem Amazon Konto an, um uns zu kontaktieren.“) und auch damit deutlich gemacht, dass die im Impressum angegebene Adresse der elektronischen Post dem Verbraucher gerade keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme und Kommunikation eröffnen soll.
Dieses Vorgehen ist mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG nicht in Einklang zu bringen."