Das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.12.2014 - Az.: I-15 U 76/14) hat noch einmal klargestellt, dass ein Unternehmen, dass online mit einem speziellen Prüfsiegel wirbt, den Verbraucher auch darüber informieren muss, wo und wie er weitere Details zu der Auszeichnung erhält.
Die Beklagte warb für ihre Produkte mit einem speziellen Prüfsiegel online, unterließ es aber, weitere Informationen hierüber bereitzustellen.
Die Düsseldorfer Richter stuften dies als Wettbewerbsverstoß ein.
Wer mit einer solchen Auszeichnung werbe, müsse auch ermöglichen, dass der Verbraucher schnell und einfach sich darüber informieren könne, was es hiermit genau auf sich habe. Es reiche nicht aus, auf Allgemeinaussagen des Testers hinzuweisen, sondern notfalls müsse das Unternehmen, wenn der Test nicht allgemein zugänglich sei, entsprechende Daten auf der eigenen Homepage bereitstellen und der Öffentlichkeit, z.B. in Form von Links, zur Verfügung stellen.