Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile ingenieurscout-als-marke-fuer-werbung-und-software-nicht-eintragungsfaehig-bundespatentgericht--20090120.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 20.01.2009 - Az.: 24 W (pat) 143/05) hat entschieden, dass der Begriff "Ingenieurscout" als Marke für Werbung und Software aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden kann.
Das beantragte Wort werde von dem durchschnittlichen Verbaucher als ein sachlicher Hinweis gesehen, dass eine im Internet betriebene Such- und Werbeplattform für Ingenieure vorliege oder ein Online-Stellenmarkt für Ingenieure angeboten werde, so die Richter des BPatG. Ein individueller betrieblicher Herkunftsnachweis werde damit jedoch nicht geschaffen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller Inhaber des betreffenden Domainnamens sei. Das sei für die markenrechtliche Beurteilung unerheblich.
Nur wenn sich die Bezeichnung im Verkehr durchgesetzt hätte, komme eine abweichende Beurteilung in Betracht. Das aber habe er nicht beweisen können.