Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Amberg: Irreführende Angaben auf Umverpackung eines Produkts

Ein Rasendünger darf nicht irreführend mit “verdrängt Moos” beworben werden, wenn er Moos nicht direkt bekämpft, sondern nur das Rasenwachstum stärkt.

Ein Rasendünger darf nicht mit der Aussage “verdrängt Moos” beworben werden, wenn das Produkt das Moos gar nicht direkt bekämpft, sondern vielmehr nur das Wachstum des Rasens unterstützt (LG Amberg, Urt. v. 31.03.2025 - Az.: 41 HK O 737/24).

In dem Verfahren ging es um einen großen Discounter, der Rasendünger verkaufte. Auf der Umverpackung wurden folgende Werbeaussagen verwendet:

“Verdrängt Moos” 

und 

“Moosverdrängender Rasendünger” 

und 

“Entzieht Moos und Unkraut die Lebensgrundlagen”. 

Tatsächlich hatte der Dünger jedoch keine direkte Wirkung gegen Moos oder Unkraut, sondern stärkte lediglich lediglich das Rasenwachstum. 

Die Klägerin sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Das LG Amberg teilte diese Ansicht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Verbraucher erwarteten bei derartigen Produkten eine direkte, vernichtende Wirkung. Diese Erwartung werde aber nicht erfüllt, sondern der Konsument werde vielmehr in die Irre geführt.

Auch wenn in kleingedruckten Textpassagen eine indirekte Wirkung erläutert werde, sei die hervorgehobene Verpackungsgestaltung entscheidend.

“Eine geschäftliche Handlung ist (…) irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.”

Auf den konkreten Sachverhalt bezogen, äußert sich das Gericht wie folgt:

"Der verständige Verbraucher erwartet daher aus seiner Erfahrung eine unmittelbar Moos und Unkraut vernichtende Wirkung des Produkts, auch wenn das Wort „vernichtet“ gerade nicht verwendet worden ist.

Hieran ändern auch die im Fließtext auf der Seite der Umverpackung gemachten sich über 11 Zeilen ziehenden Ausführungen, die der Großteil der Verbraucher nicht zur Kenntnis nehmen wird, nichts."

Rechts-News durch­suchen

29. September 2026
Wer ein Auto online kauft, kann den Vertrag nicht wegen eines falsch beschrifteten Online-Bestellbuttons rückabwickeln.
ganzen Text lesen
28. September 2026
Wer in vergleichender Werbung ein Testergebnis mit einem klar lesbaren Sternchenhinweis belegt, muss keine Irreführung befürchten, selbst wenn das…
ganzen Text lesen
25. September 2026
Wer die Ergebnisse von Stiftung Warentest mit Affiliate-Links verknüpft, nutzt die bekannte Marke zu Werbezwecken aus und muss mit Unterlassungs- und…
ganzen Text lesen
22. September 2026
Wer Fake-Profile mit fremden Marken und Gesichtern duldet (sog. Scam-Ads), haftet, wenn er trotz Kenntnis nicht schnell genug reagiert.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen