Macht ein eBay-Verkäufer falsche Angaben über die Holzart bei einem Balkontisch, handelt es sich um eine wettbewerbswidrige Irreführung <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2015 - Az.: 12 O 348/14).
Der verklagte Verkäufer bewarb bei eBay einen Balkontisch aus Holz und gab dort an, dass das Produkt aus der Holzart Bangkirai sei.
"Balkontisch Klapptisch 100 x 50 cm / Gartentisch Yellow Balau“.
Yellow Balau ist die Handelsbezeichnung für Bangkira. In Wahrheit bestand der Tisch jedoch aus dem Material Kedongdong.
Dies werteten die Düsseldorfer Richter als unzulässig.
Der Käufer gehe davon aus, dass das Produkt aus der angegebenen Holzart sei, was aber objektiv unzutreffend sei. Somit werde er in Irre geführt. Es liege ein entsprechender Wettbewerbsverstoß vor.
Auch die Argumentation des Beklagten, dass er sich auf die Angaben des Herstellers verlassen müsse, ändere daran nichts. Ein Verkäufer, der ein Produkt nicht selbst herstelle, aber mit Material-Angaben werbe, habe die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.