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Kategorie: Onlinerecht

LG Darmstadt: Irreführende Online-Werbung mit Sterne-Bewertungen und Bewertungs-Siegel

Die Online-Reklame mit erfundenen Bewertungslogos und falschen Sterneangaben ist irreführend und wettbewerbswidrig.

Es ist irreführend, online mit erfundenen oder überhöhten Kundenbewertungen werben (LG Darmstadt, Urt. v. 16.03.2026 - Az.: 18 O 50/24).

In dem vorliegenden Fall stritten zwei Unternehmen über die Online-Werbung im Bereich Gold- und Edelmetallankauf.

Der Beklagte warb auf seiner Website mit mehreren Bewertungslogos. Dabei nutzte er ein Symbol, das dem bekannten Bewertungsdienstleisters eKomi stark ähnelte. Das Logo zeigte eine goldene Auszeichnung mit fünf Sternen.
Tatsächlich bestand jedoch keine entsprechende Spitzenbewertung bei eKomi. 

Außerdem warb der Beklagte mit einer Durchschnittsbewertung von 4,6 Sternen bei Trustpilot. In Wahrheit lagen die Bewertungen jedoch nur bei 3,2 bzw. 3,6 Sternen. Er verteidigte sich damit, dass ein technischer Fehler vorgelegen habe.

In beiden Fällen bejahte das LG Darmstadt eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Es sei bekannt, dass Kundenbewertungen für Verbraucher eine große Rolle bei der Entscheidung für oder gegen ein Unternehmen spielten.

Das verwendete Logo habe dem eKomi-Logo stark geglichen. Es habe eine goldene Plakette mit einer Faust und nach oben gestrecktem Daumen sowie fünf Sterne gezeigt. Dadurch werde der Eindruck erweckt, das Unternehmen habe bei einem bekannten Bewertungsportal die Bestnote erhalten:

"Das von dem Beklagten verwandte Logo und das Logo von eKomi Holding GmbH glichen sich und riefen – wie von dem Beklagten gewollt – eine erhebliche Verwechslungsgefahr hervor. 

Wie das Logo von eKomi Holding GmbH zeigte das von dem Beklagten verwandte Logo eine rechte Hand mit einem nach oben gestreckten Daumen. Dabei war die Hand jeweils zu einer Faust geballt und die Fingernägel waren nicht sichtbar. Der Schattenwurf der Finger war nahezu identisch und der Daumen neigte sich jeweils nach links. Bei beiden Logos befand sich ein Wort in dem die Faust umschließenden Ring und zwar „Kundenauszeichnung“ (eKomi Holding GmbH) bzw. „Kundenbewertungen“ (Beklagter). 

Schließlich nutzte der Beklagte für den Ring eine goldene Füllfarbe, die bekanntermaßen bei eKomi Holding GmbH den höchsten vergebenen Bewertungsrang widerspiegelt. 

Die fünf Sterne im unteren Bereich des von dem Beklagten verwandten Logos sollten ersichtlich suggerieren, dass es sich hierbei um die bei eKomi Holding GmbH erreichte durchschnittliche Bewertung handelt. Soweit der Beklagte anführt, dass die Gestaltungsmöglichkeiten des gewünschten Logos begrenzt seien, und es sich um eine zufällige Ähnlichkeit handelt, ist dies bei lebensnaher Betrachtung als Schutzbehauptung zu werten. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Logos steht fest, dass der Beklagte bewusst vorspiegeln wollte, bei einem bekannten Bewertungsdienstleister die höchstmögliche Bewertung erhalten zu haben, um Verbraucher dazu zu bringen, sich mit den von dem Beklagten angebotenen Leistungen näher zu befassen und eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten."

Auch die Werbung mit 4,6 Sternen bei Trustpilot sei irreführend gewesen. Tatsächlich hätten die betroffenen Seiten nur Bewertungen von 3,2 bzw. 3,6 Sternen erhalten. 

Unwahre Angaben über Durchschnittsbewertungen seien besonders problematisch, weil sie Vertrauen schaffen sollen:

"Der Beklagte warb damit, von den den Online-Bewertungsdienstleister Trustpilot nutzenden Bewertern eine Durchschnittsbewertung von 4,6 Sternen erhalten zu haben, obwohl die von ihm betriebenen Portale lediglich Durchschnittsbewerbungen von 3,2 Sternen bzw. 3,6 Sternen erhalten hatten. 

Unwahre Angaben über Kundenbewertungen sind geeignet, den Verbraucher dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot des Beklagten näher zu befassen und diesen daher im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. LG Bremen, Urteil vom 8.1.2025 - 9 O 345/24)."

Ob ein technischer Fehler für die falsche Anzeige verantwortlich gewesen sei, spiele keine entscheidende Rolle. Wer mit Bewertungen werbe, müsse sicherstellen, dass diese korrekt seien.

“In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob möglicherweise eine technische Fehlfunktion dazu geführt hatte, dass der Beklagte mit einer unzutreffenden Durchschnittsbewertung warb. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte alles Zumutbare getan hat, um technische Fehler auszuschließen bzw. zeitnah zu beseitigen. Wenn der Beklagte nicht sicherstellen kann, dass durchweg eine korrekte Durchschnittsbewertung auf den von ihm betriebenen Internetauftritten angezeigt wird, muss er letztlich davon Abstand nehmen, mit erhaltenen Durchschnittsbewertungen zu werben.”

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