Die Werbung für eine Kreditkarte ist irreführend, wenn mit einer kostenlosen, weltweiten Bargeld-Abhebung geworben wird, in Wahrheit aber außerhalb der Euro-Zone Entgelte gleichwohl anfallen (OLG Hamburg, Urt. v. 12.04.2017 - Az.: 5 U 38/14).
Die Beklagte gab die Barclaycard heraus und warb für diese Produkt u.a. mit den Aussagen
"0 EUR Bargeldabhebungsgebühr mit der Kreditkarte: Bargeld an jedem Automaten im Inland und Ausland"
und
"0 EUR Bargeldabhebungsgebühr weltweit".
Hob der Kunde außerhalb der Euro-Zone Geld mit der Kreditkarte ab, fiel jedoch eine Auslandseinsatzgebühr an, die der Verbraucher zu bezahlen hatte. Auf diesen Umstand wies die verklagte Bank jedoch erst auf der Rückseite ihres Werbeschreibens hin.
Die Hamburger Richter bejahten eine Irreführung.
Aufgrund der Werbung gehe der Betrachter davon aus, dass die Kartennutzung unentgeltlich erfolgen könne. Dass bei einem Einsatz außerhalb der Euro-Zone gleichwohl Entgelte berechnet wurde, überrasche den Anwender.
Diese Irreführung werde auch nicht durch die Erläuterungen auf der Rückseite entkräftet. Denn diese Informationen würden nicht am Blickfang teilnehmen und seien daher nicht geeignet, die Täuschung zu entkräften."