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Kategorie: Onlinerecht

LG Bonn: Irreführende Bewerbung einer KN95-Maske als "ähnlich einer FFP2-Maske"

Es ist irreführend, wenn eine KN95-Atemschutzmaske mit der Aussage "ähnlich einer FFP2-Maske"  beworben wird, da es diesen an der notwendigen Filterleistung und Dichtsitze fehlt (LG Bonn, Urt. v. 09.12.2020 - Az.: 1 O 275/20).

Die Beklagte betrieb einen Online-Shop mit Atemschutzmasken. Ihre KN95-Masken bewarb sie u.a. mit der Erklärung, dass diese "ähnlich einer FFP2-Maske"  seien.

Dies stufte das LG Bonn als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.

Denn die KN95-Masken wiesen die gleichen Eigenschaften auf die FFP2-Masken, sondern unterschieden sich nicht unerheblich:

"Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass die KN95-Atemschutzmasken auch nicht den Anforderungen der DIN EN 149:2009-08 entsprechen (...), da sie entgegen der dortigen Vorgaben nicht in der Lage seien, ölhaltige Aerosole (Paraffinnebel) zu filtern und es ihnen an der erforderlichen Dichtsitze fehle.

Dies ergibt sich auch eindeutig aus den vorgelegten Warnhinweisen der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (...). Daher ist nach Auffassung der Kammer auch nicht davon auszugehen, dass die Masken „ähnlich FFP2“ sind. Gegenteiliges hat die Verfügungsbeklagte zudem nicht vorgetragen."

Somit werde der Verbraucher durch die Aussage in relevanter Weise getäuscht.

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