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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Potsdam: Irreführende gesundheitsbezogene Werbung für Hunde-Gelenktabletten

Irreführende Werbung, wenn gesundheitsbezogene Aussagen über Hunde-Gelenktabletten nicht wissenschaftlich bewiesen sind.

Es ist irreführend, mit gesundheitsbezogenen Aussagen für Hunde-Gelenktabletten zu werben, wenn die Behauptungen nicht wissenschaftlich bewiesen sind (LG Potsdam, Urt. v. 07.05.2024 - Az.: 52 O 44/24).

Die Beklagte bewarb ihre Tabletten für Hunde-Gelenke u.a. mit den Aussagen

“Bei Gelenkerkrankungen” 

und

“kann Beschwerden & Schmerzen reduzieren” 

und

“Gelenkschäden vorbeugen”.

Keine dieser Aussagen war jedoch wissenschaftlich nachgewiesen.

Dies stufte das LG Potsdam als irreführend ein.

"Die Werbung mit diesen Angaben ist irreführend, weil sie Wirkungen bewirbt, die das Produkt nicht hat. Insoweit gilt auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter 
wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (…).

Die Beweislast für die wissenschaftliche Absicherung der Wirkungsaussage trägt der Werbende (…). Seiner Darlegungs- und Beweislast wird der Werbende dabei nicht schon dadurch gerecht, dass er zu einzelnen Inhaltsstoffen des Produkts wissenschaftliche Erkenntnisse vorträgt. Denn es geht nicht um die Wirksamkeit der entsprechenden Substanzen, die als einzelne Bestandteile entsprechende Wirkungen erzielen, sondern allein um die Frage, ob gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber vorliegen, dass das beworbene Produkt entsprechende Wirkungen hat (…)."

Die vorgelegten Unterlagen seien nicht ausreichend, so das Gericht:

"Diesen Anforderungen an ihre Darlegungslast ist die Verfügungsbeklagte durch die von ihr vorgelegten Studien nicht nachgekommen. 

Denn in den Studien sind jeweils nur einzelne Bestandteile des beworbenen Produkts, teilweise auch in Kombination, aber nicht in der Kombination aller im beworbenen Produkt enthaltenen Wirkstoffe, untersucht worden, nicht aber die Wirksamkeit des beworbenen Produkts bzw. von Produkten mit vergleichbarer Zusammensetzung. 

Die Kammer muss daher auch nicht prüfen, ob bzw. welche der vorgelegten Studien überhaupt wissenschaftlichen Anforderungen genügen. Aus dem Vortrag der Verfügungsbeklagten ergibt sich auch nicht, dass die Ergebnisse der Studien auf das beworbene Produkt übertragbar wären. Das folgt schon daraus, dass die Verfügungsbeklagte nicht vorträgt, welche Mengen der jeweiligen Wirkstoffe nach Studienlage eingenommen werden müssten, um die gewünschte Wirkung zu erzielen und welche Mengen in dem beworbenen Produkt enthalten sind.

Im Übrigen fehlt es aber ohnehin an Vortrag bzw. Vorlage von ausreichenden Studien dazu, dass die verschiedenen Wirkstoffe in Kombination ihre Wirkung verstärken und nicht etwa aufheben."

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