Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Irreführende Infos eines Fitnessstudio über Kunden-Wahlmöglichkeiten während Corona-Lockdown

Informiert ein Fitnessstudio seine Kunden nur begrenzt über die Wahlmöglichkeiten während des Corona-Lockdowns, liegt darin eine wettbewerbswidrige Irreführung (LG Berlin, Urt. 09.12.2021 - Az.:  52 O 158/21).

Während des Corona-Lockdowns (Anfang 2021) informierte die Beklagte, ein Fitnessstudio, ihre Kunden per E-Mail wie folgt:

"Für den Monat Februar 2021 könnt ihr zwischen den drei folgenden Möglichkeiten wählen:

1. Ihr belasst eure Beitragszahlung wie bisher und unterstützt damit, dass euer Lieblingsstudio die Krise übersteht.

2. Ihr erhaltet einen Gutschein über eine Monatskarte (...), die ihr für euch selbst oder eure Liebsten einlösen könnt (...).

3. Verlängerung um einen Monat. Dadurch verlängert sich euer Vertrag automatisch und kostenfrei um die trainingsfreie Zeit. (...)."

Dies stufte das LG Berlin als wettbewerbswidrig ein. Denn das Anschreiben an die Kunden informierte nicht wahrheitsgemäß über die Rechtslage, sondern führe die Verbraucher vielmehr in die Irre:

"Die von der Beklagte mit der Darstellung der drei Möglichkeiten getroffene Aussage, über die für sie geltende Rechtslage war selbst dann für einen erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unwahr, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass Art. 240 § 5 EGBGB entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers, wonach ein Rückzahlungsanspruch besteht (...), keine Anwendung findet, sondern die Verträge gemäß § 313 Abs. 1 BGB angepasst werden können. (...)

Vor allem aber bei solchen Kunden der Beklagten, bei denen solche Gründe nicht vorlagen, war die Darstellung der Rechtslage durch die Beklagte geeignet, sie an der Durchsetzung von Rech­ten (...) zu hindern (...) Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgeht, dass vorrangig auf die Grund­sätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) abzustellen ist, entsprach der Hinweis auf die dritte Möglichkeit nicht der Rechtslage.

Entgegen der Ansicht der Beklagte ist Rechtsfolge des § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht ein einseitiges Anpassungsrecht, sondern die Parteien sind gehalten, über die Anpassung Gespräche zu führen, die die besonderen Um­stände des Einzelfalls berücksichtigen müssen; erst wenn solche Gespräche keinen Erfolg ha­ben, kommt eine einseitige Anpassung in Betracht. 

Rechts-News durch­suchen

17. April 2026
Das Gericht weist die Klage gegen die Rabatte in der Penny-App ab, weil keine Benachteiligung älterer oder behinderter Menschen vorliegt.
ganzen Text lesen
17. April 2026
Die Klausel des Streamin-Anbieters, wonach eine Kündigung erst nach Verbrauch des Gutscheinguthabens wirkt, benachteiligt Kunden und ist unwirksam.
ganzen Text lesen
14. April 2026
Wer drohendes gerichtliches Verbot ignoriert und seine Post schlecht organisiert, handelt schuldhaft und riskiert ein Ordnungsgeld.
ganzen Text lesen
14. April 2026
Die Werbung für Fruchtsaft mit "Immunkraft" ist unzulässig, da eine stärkende Wirkung fürs Immunsystem verspricht.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen