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Kategorie: Onlinerecht

LG Bamberg: Irreführende Nährwertangaben durch bloße Sternchen-Angaben bei Quarkriegel

Nährwertangaben auf Lebensmitteln müssen klar und verständlich sein. Hierfür reicht es nicht aus, wenn auf einem Produkt die Angabe  "[Protein 8,8 g*]"  abgedruckt ist, der Sternchenhinweis auf der Verpackung jedoch nicht näher erläutert wird (LG Bamberg, Urt. v.  04.05.2021 - Az.: 13 O 370/20).

Die Beklagte, ein bekannter Lebensmittel-Discounter, vertrieb einen  Quarkriegel, auf dem die Angabe

"[Protein 8,8 g*]" 

abgedruckt war. Auf dem Produkt selbst fanden sich aber keine weitergehenden Informationen.

Dies stufte das LG Bamberg als irreführend ein.

Grundsätzlich müssten nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen derartige Informationen klar und unmissverständlich sein.

Dies sei hier nicht der Fall.

"Der Sternchen-Hinweis wird unstreitig auf dem Produkt nicht aufgeklärt. Es findet sich kein Hinweis darauf, ob die Angabe Protein 8,8 g sich auf eine Portion (mit welcher Größe?) oder auf einen Referenzwert (mit welchem Basiswert?) bezieht. Es ist auch dem mündigen Verbraucher nicht zuzumuten, sich über die angegebene Nährwerttabelle diesen Wert zu erschließen. (...)

Ein üblicher Weg für eine rechtlich gebotene Aufklärung in der Werbung sind deutliche Stern­chen-Hinweise. Die Durchschnittsverbraucher sind diese gewohnt und werden sie bei neuartigen Angeboten auch zur Kenntnis nehmen.

Ein Sternchen-Hinweis muss jedoch kiarund unmissver­ständlich, gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein. Er muss der klarzustellenden Aussage räumlich zugeordnet sein (...). Diesen Anforderungen wird ein nicht aufgelöster Sternchen-Hinweis nicht ge­recht."

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