Die Online-Werbung eines Bestattungsunternehmens "Urne an Angehörige zum Komplettpreis von EUR 1.975,-" ist irreführend und wettbewerbswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-internet-werbung-eines-bestattungsunternehmens-landgericht-bonn-20150428 _blank external-link-new-window>(LG Bonn, Urt. v. 28.04.2015 - Az.: 30 O 44/14().
Die Beklagte, ein Bestattungsunternehmen, warb auf ihrer Internetseite wie folgt:
"„… „Urne an Angehörige“ zum Komplettpreis von EUR 1.975,00 –
Wer die Urne mit der Asche des Verstorbenen behalten möchte, dem hilft B durch die Zusammenarbeit mit einem renommierten Ter Bestattungsunternehmen. Nach Ter Recht gilt die Urne ab der Übergabe an die Hinterbliebenen als beigesetzt. Dieser Umweg über das Nachbarland eröffnet auch Ihnen eine eigenverantwortliche Möglichkeit, die Urne zu erhalten – eine Alternative zur Beisetzung auf einem Deutschen Friedhof. …mehr…“
Das Gericht stufte diese Art der Werbung als irreführend ein.
Die Internetauftritt der Beklagten erwecke bei den Angehörigen von Verstorbenen den Eindruck, dass Deutsche, die den angebotenen Weg über die T wählten, danach genauso frei über die Totenasche verfügen könnten wie Ter.
Da in dem Land T – wie in dem Internetauftritt ausdrücklich dargelegt - diese Freiheit das Recht beinhalte, die Urne mit der Totenasche für die Zeit der persönlichen Abschiednahme zeitlich unbefristet zu sich nach Hause nehmen zu können, werde bei dem Leser die Fehlvorstellung geweckt, dass auch er von dieser Freiheit Gebrauch machen und die Urne zu sich nach Hause nehmen könne.
Eine solche Rückführung und anschließende Aufbewahrung der Urne mit der Totenasche im privaten Bereich sei indes nach deutschem Recht ausdrücklich nicht gestattet. Insofern werde hier eine Fehlvorstellung über die objektive Rechtslage hervorgerufen.