Die Werbung "20%-Rabatt auf Hyaluronbehandlungen" ist wettbewerbswidrig, weil dieser pauschale Rabatt gegen das ärztliches Honorarrecht verstößt (LG Berlin, Urt. v. 27.08.2025 - Az. 105 O 71/24).
In dem zugrundeliegenden Fall warb das beklagte Schönheitsunternehmen mit einem Rabatt von 20 % auf Hyaluronbehandlungen, sofern zuvor eine Botox-Behandlung gebucht wurde. Die Behandlungen erfolgten durch bei der Beklagten angestellte Ärzte.
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen das ärztliche Honorarrecht und klagte auf Unterlassung.
Das LG Berlin II bejahte die Wettbewerbsverletzung.
Die Werbung verstoße gegen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Nach dieser dürften ärztliche Leistungen nur einzelfall- und leistungsbezogen abgerechnet werden. Eine pauschale Rabattaktion widerspreche diesem Grundsatz.
Das Ziel der GOÄ sei Transparenz und Fairness gegenüber Patienten und ein funktionierender Wettbewerb unter Ärzten. Rabattaktionen könnten diesen Wettbewerb verzerren und Patienten in die Irre führen.
Zwar sei in bestimmten Fällen nach § 2 GOÄ eine abweichende Honorarvereinbarung möglich, dies müsse jedoch individuell zwischen Arzt und Patient geschehen. Eine pauschale Rabattwerbung wie im vorliegenden erfülle diese Voraussetzungen nicht.
Daher liege ein Rechtsverstoß vor:
"Die pauschale Gewährung eines Rabatts ist mit einer einzelfall- und leistungsbezogenen Abrechnung unvereinbar, selbst wenn sich die Gebühr letztlich noch innerhalb des Gebührenrahmens bewegt. (…)
Aus der Unvereinbarkeit einer pauschalen Rabattgewährung mit den sich aus § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ ergebenden Abrechnungskriterien folgt zugleich, dass auch eine der Behandlung vorgelagerte Werbung mit der Gewährung eines solchen Rabatts für eine in den Anwendungsbereich des § 5 GOÄ fallende ärztliche Leistungen unzulässig ist."