Die Deutsche Telekom darf nicht fälschlich behaupten, das Kundenportal von congstar werde abgeschaltet, um so Verbraucher zur App-Nutzung zu bewegen (LG Köln, Urt. v. 18.09.2025 - Az.: 33 O 490/24).
Beklagte war die Telekom Deutschland GmbH. Anlass des Rechtsstreits war ein Hinweis auf der Website von Congstar, demzufolge das Kundenportal im Sommer 2025 abgeschaltet werden sollte. Kunden wurden aufgefordert, stattdessen die congstar-App herunterzuladen.
Wörtlich hieß es auf der Webseite:
"Meincongstar wird ab Sommer abgeschaltet (…)
Steige jetzt schon um und lade dir die congstar App herunter!"
Die AGB sahen allerdings weiterhin vor, dass Rechnungen über das Portal abrufbar bleiben sollten.
Die Klägerin sah darin eine Irreführung der Verbraucher.
Das LG Köln folgte dieser Ansicht und verurteilte die Telekom zur Unterlassung.
Die Aussage über die angebliche Abschaltung des Portals „meincongstar“ sei irreführend gewesen. Die Telekom habe selbst eingeräumt, dass das Portal – zumindest für Bestandskunden – weiterhin verfügbar bleibe. Trotzdem wurde den Kunden durch die Website suggeriert, dass nur noch die App zur Vertragsverwaltung genutzt werden könne.
Das Gericht sah darin eine geschäftliche Handlung, die geeignet sei, Verbraucher zu einer Entscheidung zu bewegen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Nämlich, die App herunterzuladen oder eventuell sogar den Vertrag zu kündigen.
Auch der ergänzende Hinweistext oder die FAQ auf der Webseite beseitigten den irreführenden Eindruck nicht. Die Kunden erhielten den Eindruck, dass die App zwingend sei, obwohl sie es faktisch nicht gewesen sei.
Die Umstellung auf eine App sei für viele Verbraucher eine spürbare Veränderung. Ältere Menschen oder Nutzer ohne Smartphone seien besonders betroffen. Auch Datenschutzbedenken könnten eine Rolle spielen, da viele Verbraucher Apps mit zusätzlichen Trackingfunktionen misstrauisch gegenüberstünden.
“Wie die Beklagte in der Klageerwiderung und im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz klargestellt hat, wird das Kundencenter unter „meincongstar“ entgegen der Ankündigung beim Login nicht abgeschaltet, sondern zunächst, wenn auch in modifizierter Form, für Bestandskunden weitergeführt. Da die Beklagte vertraglich dazu verpflichtet ist, (Bestands-)Kunden Zugriff auf ihren Kundenaccount über ihre Website zu ermöglichen, wäre eine schlichte Abschaltung vertragskonform auch nicht möglich. Die Angabe ist damit zwanglos unwahr.”
Und weiter:
“Die (objektiv nicht zutreffende) Ankündigung dient demnach dazu, aus geschäftspolitischen Gründen Bestandskunden mit Nachdruck dazu zu veranlassen, ihren Vertrag zukünftig über die congstar App zu verwalten."