Ein Unternehmen darf für seinen Online-Angelkurs nicht mit irreführenden Aussagen werben. Dies betrifft insbesondere die Behauptung, es handele sich um den “offiziellen Online-Kurs” für den Fischerei-Schein in Baden-Württemberg (OLG Köln, Urt. v. 20.12.2024 - Az.: 6 U 59/24).
Eine Angelschule bot Onlinekurse zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung an. Sie bewarb ihre Kurse u.a. als
“offiziellen Onlinekurs”
und
"Mit dem offiziellen Onlinekurs + Praxistag vom Landesfischereiverband Baden-Württemberg und B(…) sicher durch die Fischerprüfung“.
Zudem präsentierte sie ein Siegel, in dem mit Sterne-Bewertungen geworben wurde:
"SEHR GUT
4,93 / 5.00
1.917 Bewertungen
von hier, facebook.com, google.com,
ausgezeichnet.org, trustpilot.com"
Es war jedoch in keiner Weise überprüft, ob es sich um echte Kundenbewertungen handelte.
Beides stufte das OLG Köln als Wettbewerbsverstoß ein.
1. Irreführung durch Wording “Offizieller Onlinekurs”:
Diese Bezeichnung erwecke den falschen Eindruck, dass der Kurs eine besondere behördliche Anerkennung genieße, so das Gericht. Tatsächlich existiere jedoch keine solche amtliche Bestätigung:
"Die Werbung mit „Offizieller Onlinekurs“ erweckt den Eindruck, es gebe auch inoffizielle Onlinekurse, und der beworbene Kurs nehme insoweit eine hervorgehobene Stellung ein. Dass mit der Selbstverständlichkeit eines zulässigen Angebots geworben wird, erwartet der angesprochene Verkehr nicht. Der Eindruck einer Sonderstellung wird in dem bei der Auslegung der Werbung und der Ermittlung des Verkehrsverständnisses zu berücksichtigenden Gesamtkontext noch weiter bestätigt und verstärkt, wenn die Beklagte auf der Landingpage ausführt „
Mit dem offiziellen Onlinekurs + Praxistag vom Landesfischereiverband Baden-Württemberg und B(…) sicher durch die Fischerprüfung“.
Die Formulierung „dem Offiziellen Onlinekurs“ suggeriert sogar eine Alleinstellung der Beklagten gegenüber allen anderen, nicht offiziellen, d.h. nicht von einer Behörde genehmigten Kursangeboten.
Tatsächlich hat die Beklagte keine Sonderstellung bei der Durchführung von Onlinekursen inne, so dass die angegriffene Werbung irreführend ist - auch wenn es im Zeitpunkt der Klageerhebung nur einen Onlinekurs gegeben hat, den der Beklagten. Die Beklagte hätte insoweit vielleicht mit einem entsprechenden Alleinstellungsmerkmal (einziger per Internet / Online angebotener Kurs unter den sonst nur in Präsenz angebotenen Kursen) werben dürfen, nicht aber mit dem Gesichtspunkt, eine - und sogar die einzige - offizielle (online)Veranstaltung zu sein."
2. Werbung mit ungeprüften Kundenbewertungen:
Da die Beklagte nicht überprüft habe, ob die Kundenbewertungen auch echt seien, habe sie wettbewerbswidrig gehandelt.
Es sei unzulässig, mit derartigen Statements zu werben, wenn unklar sei, ob diese auch von realen Personen stammen würden:
"Die Beklagte wirbt ausdrücklich mit „Kundenbewertungen“. Das Wort „Kundenbewertung“ ist auch unter Berücksichtigung der Gestaltung der angegriffenen Grafik (…) im Gesamtkontext der Werbung dahin zu verstehen, dass es um Bewertungen von Kunden der Beklagten geht, also um Verbraucher, die die Dienstleistung der Beklagen tatsächlich in Anspruch genommen haben.
Davon kann gerade nicht ausgegangen werden.
Die Beklagte trägt nicht vor, überhaupt irgendwelche Maßnahmen zur Überprüfung der Kundenstellung ergriffen zu haben. Die entsprechende Aufklärung erfolgt nur dann, wenn das Feld „Hinweis zu den Bewertungen“ angeklickt wird, was indes nicht alle Verbraucher tun werden und die unzulässige Behauptung als solche mithin nicht beseitigt. Eine Blickfangwerbung setzt Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 LIWG nicht voraus."