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Kategorie: Onlinerecht

LG Oldenburg: Irreführende Online-Werbung mit Aussage "Medizinische Notfallversorgung"

Es ist irreführend, online mit dem Begriff "medizinische Notfallversorgung"  für den Bereich der Tier-Rettung zu werben, wenn an der Behandlung gar kein Tierarzt beteiligt ist (LG Oldenburg, Urt. v. 27.03.2020 - Az.: 5 O 2392/19).

Die Beklagte, ein eingetragener Verein, bewarb ihre Dienstleistungen online auf ihrer Homepage wie folgt: 

"Unsere Aufgabe ist die medizinische Notfallversorgung verletzter und erkrankter Haustiere, die logistische Unterstützung der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) bei Notfällen mit oder durch Tiere bzw. zum Schutz von Menschenleben vor Tieren, die Unterstützung besonderer Lagen mit Haustieren sowie die Bereitstellung und Vorhaltung von Einheiten für Großschadenslagen mit Beteiligung von Tieren."

Sie benutzte dabei insbesondere das Schlagwort "Tierrettungsdienst" und erklärte:

"Eine unserer Kernaufgaben ist die medizinische Notfallversorgung verletzter bzw. verunfallte und erkrankter Haustiere. Hierzu halten wir an unterschiedlichen Standorten Rettungsfahrzeuge wie auch entsprechend geschultes Personal vor, um im Notfall rund um die Uhr Einsätze zu übernehmen.(...)

Im Rahmen unseres Tier-Rettungsdienstes übernehmen wir die medizinische Erstversorgung vor Ort und führen alle erforderlichen Maßnahmen durch, um den Zustand ihres Haustieres zu stabilisieren bzw. zu verbessern."

An der so beworbenen Leistung war kein Tierarzt beteiligt.

Das LG Oldenburg stufte dies als irreführend ein.

Die Verwendung des Begriffes "medizinisch" löse bei einem nicht unerheblichen Teil der User eine gedankliche Assoziation mit den Gebieten der Heilkunde und der Gesundheitspflege aus.  

In Zusammenhang mit der sonstigen Darstellung auf der Homepage werde dadurch der Eindruck erweckt, dass auch ein Tierarzt involviert sei. Gerade dies sei aber nicht der Fall.

Vielmehr erfolge der Einsatz durch engagierte ehrenamtliche Mitglieder, jedoch gerade nicht durch Tierärzte.

Da der Verbraucher auf dem Gebiet der Gesundheitswerbung besonders empfänglich und somit schutzbedürftig sei, seien keine hohen Maßstäbe an der Irreführungsgefahr zu stellen. Es genüge nach ständiger Rechtsprechung schon, wenn – wie hier – ein geschätzter Anteil von etwa 10 % der Verbraucher getäuscht werde. 

Soweit der Beklagte auf die Humanmedizin und in diesem Zusammenhang darauf verweise, dass es dort vollkommen unüblich sei, dass Notärzte im Rettungswagen mitführen, sei die Aussage in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Vielmehr sei es in einzelnen Regionen durchaus noch üblich. Abgesehen davon werde je nach Art des Notfalls von der jeweiligen Leitzentrale entschieden, ob zeitgleich mit dem Rettungswagen ein Notarzt angefordert werde.

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