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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Irreführende Preisangaben, wenn Zusatzkosten nur über "versteckten" Link erreichbar

Eine Online-Preisangabe ist irreführend, wenn etwaige Zusatzkosten nur über einen "versteckten" Link erreichbar sind <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-werbung-mit-herabgesetzten-preisen-oberlandesgericht-dresden-20160112 _blank external-link-new-window>(OLG Dresden, Urt. v. 12.01.2016 - Az.: 14 U 1425/15).

Beklagte war das Telekommunikations-Unternehmen PrimaCom Berlin. Es hatte u.a. online mit Preisen für Telekommunationsleistungen geworben. Neben den monatlichen Grund-Tarifen bestellte der Kunde automatisch auch zwingend die Zusatzleistungen "Sicherheitspaket" und "Familie HD". Für die ersten zwei Monate waren die Zusatzleistungen kostenlos, danach fielen zusätzliche Kosten iHv. 18,99 EUR/Monat an. Der Kunde konnte jedoch vorher diese Add-Ons kündigen, so dass ihm in einem solchen Fall keine weiteren Entgelte in Rechnung gestellt wurden.

Die Klägerin bestandete zwei Punkte bei der Preiswerbung.

Zum einen habe die Beklagte keinen Gesamtpreis gebildet, sondern lediglich die einzelnen Summen genannt. Dies sei unzulässig, da die gesetzliche Pflicht bestehe, gegenüber dem Verbraucher die Komplettkosten anzugeben.

Zum anderen sei der Hinweis auf die zusätzlichen Kosten nicht hinreichend transparent, da über die weiteren Entgelte nur über einen "versteckten" Link informiert werde.

Das OLG Dresden hat in beiden Fällen einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) bejaht.

Die Nennung eines Komplettpreises sei unproblematisch möglich, so die Richter. Lediglich in den Fällen, in denen eine Darstellung der vollständigen Entgelte nicht darstellbar sei, dürfe von diesem Grundsatz abgewichen werden.

Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend aber nicht erkennbar. Denn die Zusatzpunkte "Familie HD" und "Sicherheitspaket" seien zwingend voreingestellt. Lediglich wenn der Kunde rechtzeitig kündige, würden keine weiteren Kosten anfallen. Es handle sich aus Sicht des Verbrauchers um mit den Grundleistungen kombinierte Faktoren, so dass faktisch ein einheitliches Angebot vorliege. Daher sei die Beklagte verpflichtet, hier einen Gesamtpreis zu nennen.

Ebenso verletzte die Beklagte die Pflicht, sämtliche Preisbestandteile anzugeben. Auf die Zusatzleistungen werde mittels einer Fussnote hingewiesen, diese werde jedoch nicht ordnungsgemäß aufgelöst auf der Webseite.

Die angegriffenen Werbeanzeigen wrden zwar die Fußnote 1 aufweisen. Diese Fußnote werde aber nicht erläutert. Vergeblich suche der Verbraucher auf der Internetseite diesen Fußnotentext. Er finde jedoch nur am unteren Ende der Seite nach dem Scrollen einen Link "Preis- und Tarifinformationen ansehen". Dass sich dahinter der Text zur Fußnote 1 verberge, erschließe sich dem Kunden nicht. Der Nutzer erfahre dies erst nach dem Anklicken des Links, durch das sich der Text öffne. Dies reiche nicht aus.

Die Fußnotenziffer verweist also ins Leere, der Link mit dem verborgenen Fußnotentext ist der Preisangabe nicht zugeordnet. Der Interessent wird nicht klar und unmissverständlich darauf hingewiesen, wie er von der zunächst unvollständigen Preisangabe zu den weiteren Preisangaben gelangt (vgl. BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile bundesgerichtshof--20030403>GRUR 2003, 889 Rn 27 - Internet-Reservierungssystem). Die Werbung verstößt demnach mangels eindeutiger Zuordnung und leichter Erkennbarkeit gegen § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV.

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