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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Kiel: Irreführende Preisauszeichnung bei Saturn durch kombinierten Gesamtpreis (= DVD-Player + Versicherung)

Bei kombinierten Angeboten wie DVD-Player und Versicherung muss klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Preis beide Produkte umfasst, um Preistäuschungen zu vermeiden.

Wird in einem Elektronikmarkt bei einem Preisschild ein kombinierter Gesamtpreis (= DVD-Player + Versicherung) beworben, muss hinreichend transparent darauf hingewiesen, dass der Kunde hier nicht nur das eigentliche Produkt kauft, sondern auch eine zusätzliche Versicherung. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit vor (LG Kiel, Urt. v. 25.01.2024 - Az.: 6 O 86/23).

Saturn bot in einem ihrer Läden einen DVD-Player an. Auf einem Preisschild war in großen Buchstaben ein Preis von 69,98 EUR angegeben. Darunter stand, etwas kleiner, der Satz

“Gesamtpreis inkl. Plusgarantie”

Links daneben, in ebenso kleiner Schrift, wurde der Kunde darüber aufgeklärt, dass er für die 69,98 EUR das Abspielgerät und einen Versicherungsvertrag erhielt:

"RECHENBEISPIEL
Gerätepreis: 52,99 EUR
Plusgarantie: 16,99 EUR"

Das LG Kiel stufte diese Form der Werbung als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO).

Es liege zwar kein Verstoß gegen die Pflicht vor, den Gesamtpreis anzugeben. Denn es würde zutreffend die Summe aus den beiden addierten Einzelwerten genannt.

Jedoch liege ein Verstoß gegen die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit vor.

1. Besondere Hinweispflichten bei gekoppelten Geschäften:

Das LG Kiel ist der Ansicht, dass bei solchen gekoppelten Geschäften, wo mehrere Produkte miteinander verbunden angeboten würden, den jeweiligen Anbieter besondere Aufklärungspflichten treffen würden:

"Bei der Beurteilung von Preisangaben gemessen an diesen Grundsätzen müssen die Gefahren bei Kopplungsgeschäften besonders berücksichtigt werden. Im Mittelpunkt steht dabei die Gefahr, dass die Verbraucher über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichend informiert werden. (…)

Eine solche Transparenz ist vorliegend nicht in ausreichendem Maße gegeben. 

Denn zum einen wird schon nicht deutlich genug, dass in dem hervorgehobenen Gesamtpreis von 69,98 € der Abschluss einer Versicherung enthalten ist. 

Regelmäßig stellt es bei Kopp¬ungsangeboten keine Irreführung dar, wenn die blickfangmäßige Preisangabe mit einem Stern versehen wird und dann in unmittelbarer sichtbarer Nähe die Erläuterung der Bedingungen erfolgt (…). Zwar wird vorliegend links neben dem auffälligen, hervorgehobenen Gesamtpreis in dem orangen Kasten in Form des Rechenbeispiels dargestellt, dass dieser sich aus dem Geräte-Preis von 52,99 € und der Plusgarantie mit 16,99 € zusammensetzt. 

Dies erfolgt jedoch nur in einer derart kleinen Schrift, dass dem durchschnittlichen Verbraucher diese Aufgliederung nicht auffallen dürfte. Vor allem wird vorliegend die blickfangmäßige Preisangabe eben nicht mit einem Stern versehen, so dass dem Verbraucher nicht bewusst wird, dass zum Verständnis des Preises weitere Erläuterungen vorhanden sind."
 

2. Besondere Hinweispflichten bei gekoppelten Geschäften:

Weiterhin erwarte der durchschnittliche Verbraucher in Elektronikmärkten wie Saturn nicht, dass der genannte Preis noch etwas anderes als die eigentliche Elektronikwarte enthalte:

"Zudem rechnet der durchschnittliche Verbraucher nicht damit, dass der besonders hervorgehobene Preis in einem Elektronik-Markt sich nicht nur auf das jeweilige Gerät selbst bezieht. 

Denn es ist allgemein üblich, dass in einem Markt, in dem Waren ausgestellt und Preise durch die sich jeweils an den Regalen befindlichen Schilder gekennzeichnet werden, diese Kennzeichnungen sich ausschließlich auf den Preis der jeweiligen sichtbaren Ware beziehen. 

Es handelt sich bei einem DVD-Player im Wert von unter 100,00 € auch nicht um eine derart hochpreisige Anschaffung, als dass der Verbraucher besondere Aufmerksamkeit auf das „Kleingedruckte“ legt. Stattdessen dürfte sein erster Eindruck sich gerade in weiträumigen Märkten wie dem der Beklagten auf die hervorgehobene Angabe des Preises beschränken.

Im Sinne der PAngV ist dabei aber von Bedeutung, dass der Verbraucher auch deutlich erkennt, auf was sich der dargestellte Preis bezieht. Denn die PAngV soll auch verhindern, dass sich der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand von untereinander nicht vergleichbaren Preisen bildet."

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