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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Irreführende Verlinkung der Telekom bei Online-Hotelbuchung

Es ist irreführend, wenn eine Webseite, auf der für Hotel-Reservierungen geworben wird, lediglich eine Verlinkung zu einer Maklerseite vornimmt und nicht zur eigentlichen Hotel-Page <link http: pdf.makrolog.de pdf-repository _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.02.2013 - Az.: 2-08 O 197/12).

Die Deutsche Telekom unterhielt im Internet ein Telefon- und Adressauskunftsportal. Neben dem Namen von Hotels befand sich ein Button "Hotelbuchung". Klickte der User darauf, wurde er nicht auf die Webseite zum jeweiligen Hotel geführt, sondern auf die Seite eines Maklers, der die Buchung zum betreffenden Hotel vermittelte. Auf der Page des Maklers wurde der User über diesen Umstand informiert.

Das Gericht stufte diese Form der Werbung als irreführend ein.

Der User erwarte, dass er direkt eine Buchung bei dem von ihm ausgewählten Hotel vornehmen könne, wenn er den Link anklicke. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass er auf der Drittseite eines Maklers lande. Daher werde der potentielle Interessent getäuscht.

Darüber hinaus halte der Makler auch nicht seine Aufklärungspflichten ein. Ein Makler müsse vorab darauf hinweisen, dass er die jeweiligen Waren und Dienstleistungen nur vermittle, aber nicht selbst anbiete. Dieser Informationspflicht werde im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Denn erst auf der Webseite des Maklers werde der User informiert. Erforderlich sei aber die Information bereits auf der Page der Deutschen Telekom.

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