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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Irreführende Werbe-Einwilligung bei Online-Flugbuchungen

Das LG Hamburg <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile irrefuehrende-werbe-einwilligungsklausel-gegenueber-kunden-bei-online-flugbuchungen-landgericht-hamburg-20160722 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.07.2016 - Az.: 315 O 74/15) hat erneut entschieden, dass hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer Werbe-Einwilligung im Bereich des E-Mail-Marketings zu stellen sind.

Die Parteien boten beide die Möglichkeit an, online Flugbuchungen vorzunehmen.

Im Rahmen des Bestellprozesses, am Ende der Ablaufs hieß es bei der Beklagten:

"[  ] Die von Ihnen angebotenen Information werden ausschließlich dazu verwendet, Sie bezüglich Ihrer Buchung zu kontaktieren, sofern Sie sich nicht in unsere Abonnentenliste eingetragen haben. Abonnenten erhalten Informationen von R(...) und unseren Partner. Wenn Sie unsere Angebote nicht erhalten möchten, aktivieren Sie bitte das Kontrollkästchen."

Der Kunde hatte im Rahmen der Buchung sowohl E-Mail-Adresse als auch Telefonnummer eingegeben.

Das LG Hamburg wertete diese Einwilligungsklausel als rechtswidrig und damit als Wettbewerbsverstoß.

Die Voraussetzungen für eine E-Mail-Werbung gegenüber Kunden auf <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 Abs.3 UWG scheitere an dem Umstand, dass die Beklagte nicht hinreichend über die Widerspruchsmöglichkeit des Kunden informiere.

Im Gegenteil, sie führe den Verbraucher durch die Wortwahl in die Irre, so die Richter. Der Einwilligungstext enthalte drei Sätze. Die ersten beiden Sätze

"Die von Ihnen angegebenen Informationen werden ausschließlich dazu verwendet, Sie bezüglich Ihrer Buchung zu kontaktieren, sofern Sie sich nicht in unsere Abonnentenliste eingetragen haben. Abonnenten erhalten Informationen von R(...) und unseren Partnern."

befassten sich mit Buchungsinformationen, also Informationen, die den jeweiligen Flug des Kunden betreffen würden. Im zweiten Satz werde dann nur noch von "Informationen“ gesprochen. Diese werde der Kunde angesichts des Inhaltes von Satz 1 auch für "Buchungsinformationen" halten. Er werde annehmen, dass es in der streitgegenständlichen Information um für seine Buchung relevante Informationen gehe.

Eine solche Annahme sei aber nicht richtig. Denn in der Einwilligung heiße es weiter:

"Wenn Sie unsere Angebote nicht erhalten möchten, aktivieren Sie bitte das Kontrollkästchen."

Die Beklagte suggeriere dem Kunden, er erhalte von ihr buchungsrelevante Informationen, wenn er das Kontrollkästchen nicht aktiviere. Dies sei aber nicht der Fall, vielmehr willige er den Empfang allgemeiner Werbe-Informationen ein.

Die Beklagte vermenge damit unterschiedliche Begriff und erschleiche sich dadurch die Zustimmung. 

Darüber hinaus sei die Klausel auch unwirksam, weil sie nicht nur E-Mail-Werbung erfasse, sondern auch sonstige Werbekanäle wie z.B. Telefon. Für die Bereiche gelte die Regelung des <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 Abs.3 UWG jedoch nicht.

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