Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Stuttgart: Irreführende Werbeaussagen "umweltfreundlich produziert" und "geprüfte Qualität"

Die Werbeaussagen "umweltfreundlich produziert" und "geprüfte Qualität" sind dann irreführend, wenn keine näheren Angaben zur Umweltfreundlichkeit gemacht werden bzw. keine Qualitätskontrolle durch einen Dritten erfolgt (OLG Stuttgart, Urt. v. 14.09.2017 - Az.: 2 U 2/17).

Das verklagte Unternehmen warb für seine Produkte (Briefkästen) mit den Aussagen "umweltfreundlich produziert" und "geprüfte Qualität".

Beides stuften die Richter des OLG Stuttgart als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.

Bei der Erklärung "umweltfreundlich produziert" werde nicht erläutert, woraus sich genau die Umweltfreundlichkeit ergeben solle. Der Produktionsprozess sei aber so vielschichtig, dass es dieser Angabe bedurft hätte. Die isolierte Bezeichnung des Produkts "umweltfreundlich produziert" sei daher irreführend, denn die Werbeaussage lasse offen, in Bezug auf welchen konkreten Aspekt des Produktionsprozesses eine Umweltfreundlichkeit vorliege.

Auch die Reklame "geprüfte Qualität" sei rechtswidrig, denn in Wahrheit beziehe sich die Aussage lediglich auf die eigene, interne Qualitätskontrolle. Eine solche interne Qualitätsprüfung sei aber eine Selbstverständlichkeit und  genüge gerade nicht, um solche Werbeaussage zu rechtfertigen. Denn der Verbraucher erwarte bei einem solchen Statement eine gesonderte Prüfung durch einen Dritten.

Rechts-News durch­suchen

23. April 2026
Instagram-Werbung für Hyaluron-Behandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz.
ganzen Text lesen
23. April 2026
Ein Arzt darf seinen rumänischen Titel "Doctor medic" in Deutschland nicht als "Dr. med." führen, da dies Patienten irreführt und wettbewerbswidrig…
ganzen Text lesen
17. April 2026
Das Gericht weist die Klage gegen die Rabatte in der Penny-App ab, weil keine Benachteiligung älterer oder behinderter Menschen vorliegt.
ganzen Text lesen
17. April 2026
Die Klausel des Streamin-Anbieters, wonach eine Kündigung erst nach Verbrauch des Gutscheinguthabens wirkt, benachteiligt Kunden und ist unwirksam.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen