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Kategorie: Onlinerecht

LG Bielefeld: Irreführende Werbung des Legal-Tech-Portals "abfindungsheld.de"

Dem Legal-Tech-Portal "abfindungsheld.de" sind bestimmte Werbeaussagen verboten worden, da diese irreführend sind (LG Bielfeld, <link https: www.justiz.nrw.de nrwe lgs bielefeld lg_bielefeld j2017 _blank external-link-new-window>Beschl. v. 01.08.2017 - 15 O 67/17 und Urt. v. 12.12.2017 - Az.: 15 O 67/17).

Der Legal-Tech-Anbieter "abfindungsheld.de" bietet gekündigten Arbeitnehmern die Möglichkeit an, ihre Kündigung überprüfen zu lassen. Es besteht zudem die Möglichkeit einer Sofortabfindung innerhalb von 24 Stunden an. Die Webseite warb u.a. für ihre Tätigkeit mit nachfolgenden Werbeaussagen:

(1. Äußerung)
"Wir setzen Ihr Recht durch
Wenn Sie uns beauftragen, holen unsere Rechtsexperten Ihnen Ihre Abfindung. Wir ziehen bis vor Gericht, ohne dass Ihnen Kosten entstehen. Sie können sich zurücklehnen und entspannen."

und

(2. Äußerung)
"
Auf abfindungsheld.de können gekündigte Arbeitnehmer durch die Eingabe weniger Details zur Kündigung kostenlos prüfen lassen, wie viel Abfindung Ihnen zusteht. Die Technologie von abfindungsheld.de erstellt daraufhin automatisch eine individuelle Kündigungsklage. Anschließend übernimmt ein abfindungsheld.de-Partneranwalt den Fall und reicht ohne Kostenrisiko für den Arbeitnehmer die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein und setzt den Anspruch der Betroffenen gegen den Arbeitgeber durch."

und

(3. Äußerung)
"Wieso behält abfindungsheld.de 25 % der Abfindung ein?

Unsere Vergütung beträgt deshalb 25 % der Abfindung, damit wir Ihnen das Versprechen geben können, das gesamte Kostenrisiko Ihres Falles zu tragen. abfindungsheld.de möchte als Held der Arbeitnehmer gerade auch für die Fälle aufkommen, bei denen keine Abfindung erzielt werden kann. Damit wir uns wirtschaftlich tragen und weiter unsere Dienstleistungen anbieten können, ist es notwendig, bei Erfolg 25 % der Abfindung einzubehalten. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis."

und

(4. Äußerung)
"Schon gewusst?

abfindungsheld.de übernimmt Ihr volles Prozesskostenrisiko und ist günstiger als jeder Anwalt - es gibt nichts zu verlieren!

Jetzt selbst ausprobieren und weitersagen!"

Das LG Bielefeld stufte alle Werbeaussagen als rechtswidrig ein.

Hinsichtlich der Äußerungen 1. und 2. handle es sich um irreführe Erklärungen, denn sie enthielten unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung.

Die 1. und 2. Äußerung seien rechtswidrig, weil hier der falsche Eindruck erweckt werde, der Portal-Betreiber selbst werde aktiv und biete die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung der arbeitsrechtlichen Abfindungsansprüche an, so das Gericht. Nach den AGB des Portals sei der von ihr beauftragte Partneranwalt jedoch nicht lediglich Bote für die Einreichung einer Klage, sondern trage vielmehr die volle Verantwortung für eine rechtliche Überprüfung des Falles. Insbesondere entscheide der Partneranwalt in eigener Verantwortung, ob überhaupt Klage eingereicht werde oder nicht.

Hinsichtlich der 3. Äußerung liege ein Verstoß gegen die PAngVO vor. Denn auf die 25% Provision kämen noch einmal die gesetzlichen Mehrwertsteuer. Hierüber kläre der Anbieter jedoch in nicht ausreichender Form auf, sodass ein Wettbewerbsverstoß gegeben sei.

Auch die 4. Äußerung sei fehlerhaft und somit wettbewerbswidrig.

Das Statement, das Portal sei stets günstiger als ein Anwalt, sei unwahr. Ein Verbraucher, der ohne Selbstbeteiligung rechtsschutzversichert sei oder einen Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe habe, könne seine Ansprüche gerichtlich ohne eigenes Kostenrisiko durchsetzen. Bei Abfindungsheld.de hingegen müsse er eine Provision von 25% zahlen.

Die Entscheidung erging zunächst in Form einer einstweiligen Verfügung (LG Bielfeld, <link https: www.justiz.nrw.de nrwe lgs bielefeld lg_bielefeld j2017 _blank external-link-new-window>Beschl. v. 01.08.2017 - 15 O 67/17) und wurde dann später durch Urteil (LG Bielefeld, Urt. v. 12.12.2017 - Az.: 15 O 67/17) bestätigt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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