Ein Online-Shop darf nur dann mit der Aussage "nachhaltig & regional" werben, wenn hinreichend deutlich wird, was genau damit gemeint ist (LG Bochum, Urt. v. 16.12.2025 - Az.: 19 O 24/25).
Die Beklagte verkaufte über ihre Website wiederaufbereitete Mobilgeräte. Dabei verwendete auf ihrer Internetseite den Slogan:
"Nachhaltig & regional Du unterstützt die Kreislaufwirtschaft & wir tun alles, um in unseren Prozessen so nachhaltig wie möglich zu sein. Alles vor Ort in N(…)!“.
Das LG Bochum stufte diese Aussage als wettbewerbswidrig ein, da nicht hinreichend klar werde, was damit genau gemeint sei.
Umweltbezogene Begriffe müssten klar und eindeutig definiert werden. Hier fehle jedoch eine konkrete Erläuterung, was genau nachhaltig und regional sei. Die erforderlichen Erläuterungen hätten in der Werbung selbst stehen müssen.
"Das Begriffspaar „Nachhaltig & regional“ ist umweltbezogenen, weil mit nachhaltig die Schonung von Ressourcen gemeint ist und mit regional etwa die Vermeidung von langen Transportwegen verbunden wird. Was aber hier mit der Kombination beider Begriffe gemeint ist, was konkret nachhaltig und gleichzeitig regional an den Leistungen der Beklagten ist, wird nicht erklärt. Es bleibt auch bereits deshalb unklar und fraglich, weil sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt ersichtlich an bundesweite Kunden richtet und damit offensichtlich diese auch bundesweit beliefert.
Die somit erforderlichen Erläuterungen fehlen jedenfalls bei dieser Werbung. Diese daher irreführende Werbung ist auch wiederum geeignet, umweltbewusste Verbraucher anzusprechen und dazu zu veranlassen, sich mit den Angeboten der Beklagten zumindest auseinanderzusetzen, was sie ohne die Werbeaussagen der Beklagten nicht getan hätten."