Es ist irreführend, wenn in einem Print-Prospekt ein Produkt mit der Aussage "auch online" beworben wird, die Ware jedoch im Internet nur zu einem höheren Preis erhältlich ist (LG Amberg, Urt. v. 09.12.2019 - Az.: 41 HK O 897/19).
Das verklagte Unternehmen bewarb in ihrem Print-Flyer ein Produkt zu einem Preis von 9,99 EUR. Dort war nachfolgender Hinweis platziert:
"auch online".
Die Ware war in dem genannten Online-Shop jedoch nur zu einem höheren Preis von 14,99 EUR erhältlich.
Das LG Amberg stufte dies als irreführende Werbung ein.
Der Hinweis "auch online" erwecke beim Verbraucher den Eindruck, dass es die Ware zum identischen Preis auch über das Internet zu erwerben gebe. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall.
Die Irreführung sei auch relevant, denn sie veranlasse einen potenziellen Käufer durchaus, von einem Erwerb im Ladenlokal abzusehen und das Produkt vielmehr online zu bestellen.