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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit Garantiebedingungen

Wird mit der Aussage "Garantie bis zu 5 Jahre" geworben, müssen in unmittelbarer Nähe auch die Garantiebedingungen klar und unmissverständlich wiedergegeben werden (LG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2018 - Az.: 12 O 204/17).

Die verklagte Fahrradhändlerin brachte eine Werbebroschüre heraus. Auf Seite 2 wurde für E-Bikes mit der Aussage

"Garantie bis zu 5 Jahre"

geworben.

Ein Blatt später, auf Seite 3, erfolgte ein Sternchenhinweis:

"Landesweite Garantie an der Stelle. Beim normaler Nutzung und Pflege, 2 Jahre Garantie auf den Akku- und Motorpaket. Preisänderungen und Druckfehler vorbehalten.“ 

Das Gericht stufte dies als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.

Aufgrund der Aussage "Garantie bis zu 5 Jahre"  erwarte der Verbraucher davon aus, dass die Beklagte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Kaufdatum für Mängel an der Kaufsache einstehen wolle.

Der Garantieumfang werde jedoch durch den Sternchenhinweis erheblich eingeschränkt. Es würden nur deutlich geringere Leistungen versprochen, die den Erwartungen der Verbraucher nicht gerecht würden. Denn bei E-Bikes seien sowohl Akku als auch Motor wesentliche Teile des Kaufproduktes. Für diese gelte zum einen nur ein deutlich kürzerer Zeitraum von 2 Jahren. Zum anderen finde auch eine inhaltliche Einschränkung ("bei normaler Nutzung und Pflege") statt.

Der Hinweis auf Seite 3 der Werbebroschüre befinde sich in nicht ausreichender räumlichen Nähe, um die Erwartungshaltungen der Verbraucher wirksam zu begrenzen. Vielmehr werde bei Lesen der Werbeaussage auf Seite 2 des Dokuments der potentielle Kunde bereits eine entsprechende Annahme tätigen.

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