Es ist irreführend mit der Aussage "SMS-Flatrate" zu werben, wenn für den Versand von SMS ins Ausland gesonderte Entgelte anfallen (LG Hamburg, Urt. v.04.10.2012 - Az.: 327 O 169/12).
Die Parteien, zwei Telekommunikations-Anbieter, stritten über die Werbung der Beklagten. Diese erklärte in der Werbung:
„SMS- und Internet-Flat. Für nur 14,95 EUR/Monat unbegrenzt surfen und SMS verschicken!“
und
"Jetzt mit echter SMS-Flat und Internet inklusive“
Versandte der Kunde bei diesem Tarif SMS ins Ausland, fielen gesonderte Entgelte an, die nicht von der Flatrate abgedeckt waren.
Die Hamburger Richter stuften die Werbung als irreführend und somit als wettbewerbswidrig ein.
Bei dieser Form der Werbung erwarte der Verbraucher, dass er generell beim SMS-Versandkosten keine weiteren Kosten begleichen müsse. Die Behauptung der Beklagten, dass der Kunde die Werbeaussagen nur auf den nationalen Versand beziehe, sei abwegig.
Die grenzüberschreitende Nutzung sei im Zuge der Globalisierung inzwischen der Alltag, so dass der Kunde seine Erwartungen nicht auf den Raum der Bundesrepublik Deutschland begrenze. Zudem gebe es mittlerweile Dienste für die kostenlose Übermittlung von Kurznachrichten auch ins Ausland, etwa bei den Nutzern eines iPhones mit iOS 5, bei denen Kurznachrichten untereinander als sog. iMessages kostenlos verschickt werden könnten. Oder etwa über den populären Dienst von WhatsApp.