Ein Telekommunikations-Anbieter hat keinen Anspruch auf Zahlung der Entgelte, wenn die angefallenen Kosten für das mobile Internet in einem auffälligen Missverhältnis zu den sonst üblichen monatlichen Kosten stehen (LG Postdam, Urt. v. 21.08.2012 - Az.: 4 O 55/12).
Der klägerische TK-Anbieter erhob Klage auf Zahlung der angefallenen Entgelte.
Die Beklagte hatte 2006 einen Mobilfunk-Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Die monatlichen Entgelte lagen bei ca. 30,- EUR. Mitte 2010 erwarb sie ein Smartphone und bat die Klägerin um Erweiterung des Tarif auch auf eine mobile Internet-Nutzung. Bis zur Umstellung auf eine Flatrate fielen für den Zeitraum von einer Woche Kosten für die mobile Internetnutzung von rund 5.000,- EUR an. Rechnungsgrundlage war dabei die Abrechnung pro übertragener Datenmenge ("0,006 €/Kb").
Die Klägerin berief sich dabei auf ihre allgemeinen AGB, die die Beklagte im Jahr 2006 akzeptiert habe.
Dies ließ das LG Potsdam nicht gelten. Im Jahre 2006 sei es nur zu einem Vertrag über Sprachtelefonie gekommen. Im Jahr 2010 hingegen gehe es um mobile Internet-Nutzung. Auch erscheine es generell sehr zweifelhaft, ob ein bloßer Verweis auf eine fünf Jahre alte Preisliste ausreiche, um einen wirksamen Vertrag abzuschließen.
Die Beklagte habe für die Nutzung auch nicht die in Rechnung gestellte Höhe zu entrichten. Zwar werde auch ohne eine ausdrückliche Nennung des Preises eine übliche Vergütung geschuldet. Eine Abrechnung auf Basis der übertragenen Datenmenge erfülle diese Voraussetzungen jedoch nicht. Vielmehr sei es so, dass eine solche Abrechnungsvariante im Zeitalter von Smartphones überholt sei. Vielmehr sei es heutzutage marktüblich, Flatrates in diesem mobilen Bereich anzubieten.
Der Klägerin stehe daher die Vergütung nicht zu.