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Kategorie: Onlinerecht

AG München: Irreführendes Auftragsformular begründet keinen Vergütungsanspruch

In der Unterzeichnung eines mit "Schadensaufnahme" überschriebenen Formulars liegt in der Regel kein Gutachtensauftrag.

Die Klägerin ist ein Sachverständigenbüro aus München, das den Münchener Halter eines PKW auf Zahlung der Kosten für ein Sachverständigengutachten verklagt.

Die Ehefrau des Beklagten erschien am 18.03.2014 in einem Autohaus in München. Ihre Absicht war es, sich hinsichtlich einer etwaigen Reparatur des PKW, der formal auf den Beklagten zugelassen war, zu erkundigen. Bei dem Schaden handelt es sich um einen Parkunfall. In dem Autohaus füllte die Frau ein Formblatt "Schadensaufnahme" aus. Am unteren Rand des Formulars war in ganz kleiner Schrift der Hinweis angebracht: "Die Unterschrift gilt als Auftragserteilung zur Erstellung des Gutachtens...“.

Die Klägerin erstattete noch am gleichen Tag das Gutachten und übergab der Ehefrau des Beklagten noch vor Ort die Rechnung über 771 Euro. Die Ehefrau ist inzwischen verstorben.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein Gutachten weder mündlich noch schriftlich in Auftrag gegeben wurde. Dies sei dem Geschäftsführer der Klägerin auch bekannt gewesen. Seine Ehefrau sei davon ausgegangen, dass lediglich ein kostenloser Kostenvoranschlag erfolgen sollte.

Das Sachverständigenbüro erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage ab.

Dafür, dass ein mündlicher Auftrag erteilt worden ist, sei das Sachverständigenbüro beweisfällig geblieben. Ein schriftlicher Gutachtensauftrag könne nicht in dem mit "Schadensaufnahme" überschriebenen Formular gesehen werden.

"Zum einen ist hier bereits die Überschrift irreführend, sodass ein objektiver Empfänger nicht von einem Gutachtensauftrag ausgehen darf. Zum anderen spricht das Ausstreichen des Wortes "Rechnung an" dafür, dass eben keine entgeltliche Leistung erbracht werden sollte.

Der Umstand, dass unten im Kleingedruckten erläutert ist, dass mit der Unterschrift eine Beauftragung zur Erstellung eines Gutachtens nach Honorartabelle erfolgt sei, führt ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Durch das Kleingedruckte misst die Klägerseite der Unterschrift eine erweiterte Bedeutung zu, die der Unterschreibende so, ohne auf das Kleingedruckte extra hingewiesen zu sein, nicht ohne weiteres abgeben wollte.

Ein objektiver Empfänger kann in der konkreten Situation nicht davon ausgehen, dass der Unterschreibende alles Kleingedruckte in seinen Erklärungswillen aufgenommen hat“, so die Urteilsgründe.

Urteil des Amtsgerichts München vom 13.07.2017 Aktenzeichen 222 C 1303/17

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 27.10.2017

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