Ein Online-Gewinnspiel, bei dem mit einer kostenlosen Führerschein-Ausbildung als Gewinn geworben wird, ist irreführend, wenn bestimmte Leistungen (wie z.B. Erste-Hilfe-Kurs, Sehtest oder Prüfungsgebühren) doch selbst bezahlt werden müssen (LG Leipzig, Urt. v. 24.01.2025 - Az.: 01 HK O 2712/24).
Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt warb iauf ihrer Website mit einem Gewinnspiel, bei dem man eine “kostenlose Fahrschul-Ausbildung” gewonnen werden konnte.
Dort hieß es u.a.:
"Gewinnspiel für eine kostenlose Fahrschul-Ausbildung (…)
Wer gewinnen will, muss das folgende Quiz beantworten und ein Teilnahmeformular ausfüllen. Unter allen Teilnehmern ermitteln wir einen Gewinner oder eine Gewinnerin. Es gibt keinen Rechtsanspruch. Die Teilnahmebedingungen erfahren Sie hier."
Tatsächlich war der Gewinn auf maximal 34 Fahrstunden beschränkt. Weitere notwendige Leistungen wie Erste-Hilfe-Kurs, Sehtest oder Prüfungsgebühren mussten immer vom Gewinner selbst bezahlt werden.
Diese Details fanden sich erst in den Teilnahmebedingungen, die über einen Link aufgerufen werden konnten.
Das LG Leipzig stufte das Gewinnspiel als irreführend ein.
In der Werbung werde mehrfach und blickfangartig darauf hingewiesen, dass es sich um eine “kostenlose Fahrschulausbildung” handele.
Diese blickfangartige Aussage sei irreführend, da sie suggeriere, dass keine Kosten entstünden. Tatsächlich müsse der Gewinner weitere Kosten selbst tragen, wenn er mehr als 34 Fahrstunden benötige oder Zusatzleistungen in Anspruch nehme.
Die einschränkenden Informationen in den Teilnahmebedingungen reichten nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen, da sie nicht so prominent platziert seien wie die eigentliche Werbeaussage. Ein bloßer Link auf weiterführende Informationen reiche in solchen Fällen nicht aus:
"Die angesprochenen Verkehrskreise konnten und mussten die Angabe einer „kostenlosen Fahrschuldausbildung“ dahingehend verstehen, dass dem Gewinner des Gewinnspiels jedenfalls für die von einer Fahrschule zu erbringende Dienstleistung der Führerscheinausbildung keine Kosten entstehen würden.
In den ebenfalls auf der Website der Beklagten wiedergegebenen „Teilnahmebedingungen“ für dieses Gewinnspiels war aber angegeben, dass derjenige Gewinner des Gewinnspiels, der in der gewonnenen Fahrschulausbildung mehr als 34 Fahrstunden brauchen werde, die Mehrstunden würde bezahlen müssen. Die als Gewinn angekündigte Fahrschulausbildung war damit nicht in jedem Fall für den Gewinner „kostenlos“."
Und weiter:
"Die in den Teilnahmebedingungen erfolgte einschränkende Angabe zum „Umfang des Gewinns“ war nicht geeignet, um die durch die unzutreffende Angabe einer „kostenlosen Fahrschul-Ausbildung“ als Gewinn des Gewinnspiels im Textbeitrag gegebene Irreführungsgefahr für die angesprochene Verkehrskreise auszuschließen.
Denn bei der Textangabe, dass eine „kostenlose Fahrschul-Ausbildung“ zu gewinnen sei, handelte es sich um eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe, zu der es keine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis, der selbst am Blickfang teilhatte, gab (…)."