Der Abdruck von unbestellten Anzeigen in einem Print-Magazin ist eine wettbewerbswidrige Irreführung. Denn dadurch wird bei potenziellen Inserenten ein falscher Eindruck über den Umfang des bezahlten Anzeigenvolumens erweckt (KG Berlin, Beschl. v. 14.09.2018 - Az.: 5 U 75/18).
Die Beklagte hatte in ihrem Magazin eine unbestellte Anzeige abgedruckt.
Das KG Berlin stufte dies als Irreführung ein, da hierdurch bei möglichen Inserenten die irrtümliche Annahme begründet werde, die Anzahl der Inserate sei größer.
Diese falsche Anzeige sei im vorliegenden Fall auch geeignet, einen potenziellen Inserenten zu beeinflussen. Denn es handle sich um keine kleinere Anzeige. Sondern um eine von vier größeren Annoncen in einem prominent und großflächig platzierten und gesondert mit zusätzlicher Eigenwerbung (“Design sucht neues Zuhause – Ihr Angebot täglich im Schaufenster”) angepriesenen Anzeigenblock mit der Überschrift “Schaufenster Berlin”:
Dadurch werde ein interessierter Anzeigenkunde gezielt animiert, sich anhand der abgedruckten Inserate dafür zu entscheiden, doch selbst auch ein solches Inserat in einem interessanten und bezahlten Umfeld zu buchen.