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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Isoliertes Keyselling ist Urheberrechtsverletzung

Der Verkauf von Produktschlüsseln für Spiele (u.a. Seriennummern, Codenummern), auch Keyselling genannt, verletzt den Rechteinhaber in seinem urheberrechtlichen Vervielfältigungsrecht (LG Berlin, Urt. v. 11.03.2014 - Az.: 16 O 73/13).

Die beklagte Firma vertrieb und vermarktete ein bekanntes Computerspiel. Der Kläger bot einen Online-Shop an, in dem er gegen Entgelt Produktschlüssel für das Game veräußerte. Die Keys konnten dann online auf den entsprechenden Seiten (z.B. auf Steam) eingelöst werden. Die Codes erhielt der Kläger, indem er im Ausland physische Originaldatenträger (z.B. CD-ROMs) ankaufte und die Lizenzschlüssel einscannte. Die Datenträger seien im Anschluss vernichtet worden.

Die Beklagte mahnte ihn wegen dieser Handlungen an. Dies ließ der Kläger nicht auf sich sitzen und erhob negative Feststellungsklage.

Das LG Berlin wies die Klage ab, da der Kläger mit seinem isolierten Keyselling gegen das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht verstoßen habe.

Der Kläger könne sich nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen. Dieser Grundsatz gelte nur dann, wenn die ursprünglich veräußerte "Form" weiter beibehalten werde. Hier habe der Rechteinhaber den Lizenzschlüssel zusammen mit einem physischen Datenträger in den Verkehr gebracht. Erschöpfung trete daher nur ein, wenn eine Veräußerung auch beide Teile beinhalte. Würde dagegen das ursprüngliche Produkt - wie hier - aufgeteilt, greife die Erschöpfung nicht. Der isolierte Vertrieb von Produktkeys (Keyselling) stelle daher eine Urheberrechtsverletzung dar.

Ohnehin würde, so die Robenträger, die Erschöpfung nur für die körperliche Vervielfältigung greifen. Da hier die Produkte nicht-körperlich weitergegeben würde, sei dies ein weiterer Grund, warum von einem Rechtsverstoß auszugehen sei.

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