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Kategorie: Onlinerecht

LG Bochum: Kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß bei reiner Zollangabe für Bildschirme

Das LG Bochum <link http: www.online-und-recht.de urteile reine-zollangabe-fuer-bildschirmgroesse-wettbewerbsrechtliche-bagatelle-i-17-o-21-09-landgericht-bochum-20100330.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 30.03.2010 - Az.: I-17 O 21/09) hat entschieden, dass es sich wettbewerbsrechtlich um eine Bagatelle handelt, wenn ein Online-Händler Monitorgrößen lediglich in Zoll und nicht in Zentimetern angibt.

Die Parteien verkauften beide ihre Produkte über eBay. Der Beklagte gab bei seinen Produkten die Bildschirmgrößen lediglich in Zoll und nicht auch in Zentimetern an. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig.

Dem schlossen sich die Bochumer Richter nicht an.

Zwar sähen die gesetzlichen Vorschriften tatsächlich vor, dass die Größenangaben neben den Zoll-Einheiten auch noch in Zentimetern anzugeben seien. Insofern verletzte der Beklagte diese Regelungen.

Es handle sich dabei aber um eine geringfügige Rechtsverletzung, die nicht abmahnfähig sei.

Der Verbraucher erwarte ohnehin aufgrund der jahrzehntelangen Erfahrung, dass die Einheiten in Zoll angegeben würden. Zusätzliche Angaben würden den Kunden eher verwirren, denn aufklären.

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