Nach Meinung des OLG Bremen <link http: www.kanzlei-hoenig.de wp-content uploads olg-bremen_3-u-1-12.pdf _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 21.06.2012 - Az.: 3 U 1/12) können die Willenserklärungen, die über ein eBay-Konto abgegeben werden, nicht rechtlich wirksam dem Inhaber des Accounts zugerechnet werden.
Der Kläger bot über eBay eine Harley Davidson zum Verkauf an. Über den Account des Beklagten erfolgte das Höchstgebot. Als der Kläger sich bzgl. der Abwicklung des Vertrages an den Beklagten wandte, meinte dieser, jemand hätte seinen Account "gehackt" und hätte die Erklärung abgegeben.
Das OLG Bremen schloss dieser Meinung nun an und wies darauf hin, dass es plane, den klägerischen Anspruch abzulehnen, da nicht nachgewiesen sei, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei.
Es gebe keinen Anscheinsbeweis, dass eine über ein bestimmtes eBay-Mitgliedskonto abgegebene Willenserklärung auch von dem jeweiligen Kontoinhaber erfolgt sei. Der Sicherheitsstandard im Internet sei derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Mag die Entscheidung auf den ersten Anschein auch überraschen, inhaltlich ist sie nichts Neues. Bereits seit vielen Jahren entscheiden die Gerichte, dass es für einen Vertragsschluss über eBay nicht ausreicht, wenn das Gebot von jemandem abgegeben wurde, der das Passwort des Käufers kannte, da es keinen entsprechenden Sicherheitsstandards bei den Passwörtern gibt (OLG Naumburg, Urt. v. 02.03.2004 - Az.: 9 U 145/03; OLG Köln, Urt. v. 06.09.2002 - Az.: 19 U 16/02; OLG Hamm, Urt. v. 16.11.2006 - Az.: 28 U 84/06).