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Kategorie: Datenschutzrecht

OVG Berlin: Kein Anspruch auf Informationszugang zum Sachleistungskonsum der Abgeordneten des Deutschen Bundestages

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute nach mündlicher Verhandlung in zwei Verfahren die Klagen eines Journalisten/Redakteurs eines großen Medienunternehmens auf Zugang zu Informationen über die von Abgeordneten erworbenen Büroartikel sowie elektronischen Geräte (Digitalkameras, iPods) abgewiesen.

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Amtsausstattung bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 Euro jährlich Gegenstände für ihren Büro- und Geschäftsbedarf zu kaufen und über die Verwaltung des Bundestages abzurechnen. Nachdem Ende des Jahres 2009 in der Presse über den Erwerb von hochwertigen Schreibgeräten berichtet worden war, beantragte der Kläger unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Zugang zu den Unterlagen der Bundestagsverwaltung über die Anschaffung von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras sowie Auskunft über den Erwerb von iPods.

Erstinstanzlich hatte das Verwaltungsgericht die Bundestagsverwaltung zur erneuten Prüfung des Informationsverlangens hinsichtlich der Schreibgeräte und der Digitalkameras verurteilt, weil die Bundestagsabgeordneten noch nicht zu einer möglichen Einwilligung in die Offenlegung dieser Informationen angehört worden waren (vgl. Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 51/2010 vom 12. November 2010). Hinsichtlich der iPods hatte es die Klage abgewiesen. Die Bundestagsverwaltung hat die Anhörung im Verlauf des Berufungsverfahrens nachgeholt.

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in beiden Verfahren die Klagen abgewiesen. Die Bundestagsverwaltung könne sich nicht mit Erfolg auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und auf einen mit der Informationsbeschaffung verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand berufen. Dem Informationsbegehren stehe jedoch der im Informationsfreiheitsgesetz geregelte Ausschlussgrund des Schutzes mandatsbezogener Informationen entgegen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Urteile vom 7. Juni 2012 - OVG 12 B 34.10 und OVG 12 B 40.11

Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin v. 07.06.2012

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