Der Vertrag mit einem Telefonsexdiensteanbieter ist sittenwidrig. Lediglich die Personen, die die konkreten Dienstleistungen im einzelnen anbieten, sind schutzbedürftig, so dass nur in Ausnahmefällen von einer Wirksamkeit der Verträge auszugehen ist <link http: www.online-und-recht.de urteile vertrag-mit-telefonsexdiensteanbietern-sittenwidrig-7-c-85-11-amtsgericht-lichtenberg-20111026.html _blank external-link-new-window>(AG Lichtenberg, Urt. v. 26.10.2011 - Az.: 7 C 85/11).
Dem Kläger waren die Ansprüche vom Auskunftsdienstanbieter Quality Services 24 AG abgetreten worden. Der Auskunftsdienst wurde für die Vrmittlung von Telefonsexgesprächen verwendet. Eingeklagt wurden nun die für den Telefonsex angefallenen Entgelte.
Das AG Lichtenberg verneinte einen Zahlungsanspruch.
Der Vertrag sittenwidrig, da Telefonsex gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verletze.
Zwar erkläre das Prostituiertengesetz ausdrücklich derartige Handlungen für wirksam, um die Interessen der Betroffenen besser zu schützen. Dies gelte jedoch nur für die Handlungen einer Prostituierten selbst. Die Rechte der Kunden oder der Zuhälter seien hingegen nicht schutzbedürftig.
Entsprechend dieser Auslegung sei die Klägerin im vorliegenden Fall nicht schutzbedürftig. Unternehmen, die derartige Dienstleistungen vermarkten oder vermitteln würden, seien nicht geschützt.
Es sei daher von einer Sittenwidrigkeit auszugehen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Interpretation des AG Lichtenberg ist zwar kreativ, entspricht jedoch nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Bereits Ende 2007 hatte nämlich der BGH <link http: www.dr-bahr.com news news_det_20071211142006.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.11.2007 - Az.: III ZR 102/07) geurteilt, dass Telefonsex-Verträge nicht mehr die guten Sitten verletzen.