Einen Ausschnitt erotischer Offerten im Internet stellen Plattformen dar, auf welchen konkrete reale Dienste angeboten werden. Nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken dürfen auf derartigen Homepages jedoch keine detaillierten Angaben gemacht werden (Beschl. v. 07.04.2008 - Az. 1 Ss 178/07).
An dem Verbot ändere sich nach Auffassung des Einzelrichters auch nichts durch die neueste Rechtsprechung des BGH zur zulässigen Werbung für Telefonsex mittels Zeitungsanzeigen.
Im entschiedenen Fall hatte der Website-Inhaber auf seiner allgemein zugänglichen Seite für die sexuellen Angebote "detaillierte Leistungsbeschreibungen sowie die Zeit- und Preisangaben" veröffentlicht.
Dies widerspreche aber laut dem OLG gegen die gelockerten Vorgaben des Bundesgerichtshofes. Schließlich seien die Angaben geeignet, "schutzbedürftige Rechtsgüter, Belange der Allgemeinheit, einschließlich des Kinder- und Jugendschutzes zu beeinträchtigen".
Darüber hinaus sei eine solche Kommerzialisierung von sexuellen Handlungen nicht mit "dem Anstandsgefühl der Allgemeinheit" zu vereinbaren.
Da die Aufmachung der Homepage eine Ordnungswidrigkeit gem. § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG darstelle, bestätigte das OLG die vom Amtsgericht verhängte Geldbuße von 750 Euro.