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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Kein Anspruch von FRITZ!Box gegen Hersteller von Jugendschutzsoftware

Der Produzent der FRITZ!Box hat gegen den Hersteller von Jugendschutzsoftware keinen urheberrechtlichen oder markenrechtlichen Unterlassungsanspruch, wenn durch die Installation der Jugendschutzsoftware Funktionen der FRITZ!Box deaktiviert werden. In Betracht kommt allenfalls ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-unterlassungsansprueche-von-fritz-box-hersteller-16-o-255-10-landgericht-berlin-20111108.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 08.11.2011 - Az.: 16 O 255/10).

Die Klägerin war die Herstellerin der FRITZ!Box, welche als Betriebssoftware eine fest eingespeicherte Software, die sog. Firmware, enthielt, die von den Nutzern nur in begrenztem Umfang durch Konfiguration ausgetauscht oder verändert werden konnte. Die Beklagte vertrieb eine Jugendsoftware, bei deren Installation bestimmte Funktionen der FRITZ!Box deaktiviert wurden, so u.a. der vorgesehene Internetzugang sowie die Firewall und die Kindersicherung.

Die Klägerin sah darin eine Rechtsverletzung und ging gegen die Beklagte vor.

Die Berliner Richter wiesen die Klage jedoch weitgehend ab. 

Bei der Firmware der Klägerin handele es sich um ein Sammelwerk im Sinne des Urheberrechts. Teil dieses Sammelwerks sei der sogenannte Kernel, der als Open-Source-Software der General Public License (GPL) unterliege. Danach sei jedem aufgrund einer eingeräumten Lizenz die Benutzung und Bearbeitung gestattet und jedem Nutzer auferlegt, Dritten dieselben Rechte an seiner Bearbeitung einzuräumen. Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch liege damit nicht vor.

Auch markenrechtlich könne die Klägerin mit ihrem Anliegen nicht durchdringen. Eine unmittelbare Benutzung des Zeichens FRITZ!Box durch die Beklagte sei nicht gegeben, weil die Beklagte ihre eigene Software Surfsitter vertreibe und dabei nicht das Zeichen FRITZ!Box verwende.

In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht habe die Klägerin keine gezielte Behinderung durch die Beklagte vorgetragen.

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