Es besteht kein pauschaler Anspruch auf Bekanntgabe der Personalien der an einem Rettungseinsatz beteiligten Personen.
Am 02.12.15 kam es zu einem Rettungsdienst Einsatz beim Kläger in 86949 Windach. Die Tochter des Klägers hatte die Rettungsleitstelle in Fürstenfeldbruck verständigt, und berichtet, dass ihr Vater unter einer akuten Psychose leiden würde. Als die Rettungskräfte vor Ort eintrafen, saß der Kläger auf dem Boden. Die Rettungskräfte versuchten zunächst, Kontakt zu ihm herzustellen, dies war jedoch erfolglos. Als der Kläger auf einen der Sanitäter losgehen wollte, brachten ihn die anderen Einsatzkräfte zu Boden.
Im weiteren Verlauf wurde der Kläger von den anwesenden Rettungskräften fixiert und es wurde ihm ein Betäubungsmittel zunächst in die Nase mittels eines Inhalators verabreicht und sodann über einen Zugang im Bereich des Fußes intravenös gespritzt. Anschließend wurde der Kläger in eine psychiatrische Klinik verbracht hat. Am Einsatz beteiligt waren zwei Rettungskräfte aus Fürstenfeldbruck, ein Rettungssanitäter aus Landsberg sowie ein Notarzt. Die Rettungskräfte sind mit Ausnahme des Notarztes bei dem beklagten Rettungsdienst angestellt.
Der Kläger erhob Klage gegen den Rettungsdienst vor dem Amtsgericht München. Er behauptet, der Notarzt und die Sanitäter hätten sich besprochen, nachdem er auf sie nicht reagiert habe. Dabei sei geäußert worden, dass man den Kläger Abschießen müsse. In der Folge sei der Kläger ohne Grund fixiert worden und ihm sei eine Überdosis Midazolam und Haldol gespritzt worden.
Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger weder fremdgefährdend noch selbstgefährdend verhalten. Die Aussage, dass man ihn abschließen werde, habe er als höchst beängstigend und darüber hinaus ehrverletzend empfunden. Er habe Todesängste ausgestanden.
Der Kläger verlangte Rettungsdienst Auskunft darüber, wer an dem Einsatz beteiligt war und die Bemerkung über das Abschießen gemacht hat.
Der Rettungsdienst behauptet, der Kläger hätte ohne Grund einen Mitarbeiter aus Fürstenfeldbruck angegriffen und gegen ein Regal geworfen. Aufgrund des massiven körperlichen Angriffs sei der Kläger sediert worden. Der Kläger sei aufgrund seiner schweren psychotischen Krise nicht in der Lage gewesen, von dem Geschehen um sich herum etwas mitzubekommen. Der Rettungsdienst verweigerte dem Kläger die begehrte Auskunft.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Benennung der am Einsatz beteiligten Personen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Personalien der Einsatzkräfte, die die Äußerung nicht getätigt haben bzw. keine Medikamente verabreicht haben, besteht nicht. Da der Kläger die Person, die die streitgegenständliche Äußerung getätigt haben soll bzw. die ihm die streitgegenständliche Überdosis verabreicht haben soll, nicht weiter beschreiben kann, besteht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht, so das Urteil. Der Kläger könne diese Person nicht näher beschreiben.
Er kann schon nicht angeben, ob es sich um die Rettungssanitäter oder den Notarzt gehandelt hat. Zudem ist der Notarzt nicht bei der Beklagten angestellt, so dass auch insoweit der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht bestehe. Bezüglich der Überdosierung wusste der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht, ob die starke Betäubung durch den Notarzt oder erst in der Psychiatrie vorgenommen wurde.
Das Urteil weiter: Der geltend gemachte Anspruch auf Benennung der Person, die geäußert habe, dass man den Kläger abschießen müsse, besteht nicht. Der Beklagten ist nicht bekannt, welcher Sanitäter oder Notarzt die streitgegenständliche Äußerung des Abschießens getätigt hat. Ein Auskunftsanspruch würde jedoch voraussetzen, dass die Beklagte die entsprechenden Kenntnisse hat.
Urteil des Amtsgerichts München vom 13.10.2016, Aktenzeichen 233 C 9578/16
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 17.03.2017