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Kategorie: Onlinerecht

AG Düsseldorf: Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch erfasst auch den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __34.html _blank external-link-new-window>§ 34 BDSG erfasst auch den logischen Aufbau im Rahmen einer automatisierten Verarbeitung (AG Düsseldorf, Urt. v. 18.01.2018 - Az.: 22 C 136/17).

Der Kläger, ein Anwalt, verlangte von dem Beklagten, einem Inkasso-Unternehmen, eine datenschutzrechtliche Auskunft nach <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __34.html _blank external-link-new-window>§ 34 BDSG. Dabei ging es vor allem um den logischen Aufbau im Rahmen der automatisierten Verarbeitung. Nach <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __6a.html _blank external-link-new-window>§ 6a Abs.3 BDSG erstreckt sich der Auskunftsanspruch grundsätzlich auch auf diese Umstände.

Die verklagte Firma bestritt zunächst, dass es in seinem Unternehmen überhaupt zu derartigen automatisierten Entscheidungen komme. Dies ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Der Beklagte habe selbst allgemein zugegeben, dass im Rahmen seiner Tätigkeit automatisierte Prozesse eingesetzt würden. Ein pauschales Bestreiten reiche unter solchen Umständen nicht aus, vielmehr müsse der Beklagte das Nichtvorliegen näher erläutern und begründen.

Auch der Einwand, dass der Kläger nicht hinreichend seine Betroffenheit nachgewiesen habe, greife nicht. Im vorliegenden Fall stütze der Kläger sein Begehren auf die für ihn von
dem Mahnbescheid ausgehenden rechtlichen Folgen und psychologischen Belastungen.

Die Anforderungen an die Darlegung der persönlichen Betroffenheit dürften nicht überspannt werden, so das Gericht weiter. In Ermangelung eines Einblicks in die internen Prozesse der verantwortlichen Steile werde ein Außenstehender häufig auch gar nicht wissen, inwiefern er persönlich betroffen sei. Mit der Regelung des <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __6a.html _blank external-link-new-window>§ 6a BDSG solle der Einzelne nicht zum bloßen Objekt der Entscheidungen des Computers werden. Eine pauschale Verweigerung des Auskunftsrechtes erzeuge genau das latente Gefühl der menschlichen Machtlosigkeit, was die Vorschrift gerade verhindern solle.

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