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Kategorie: Onlinerecht

AG Köln: Kein fliegender Gerichtsstand bei P2P-Tauschbörsenfällen

Das AG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe ag_koeln j2013 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.11.2013 - Az.: 137 C 262/13) hat entschieden, dass in den P2P-Tauschbörsenfällen der fliegender Gerichtsstand nicht gilt.

Es sei grundgesetzwidrig und ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn der Kläger sich bei Internet-Verletzungen den Gerichtsstand frei aussuchen könne.

Wenn schon der Kläger über das Ob und Wann einer Klageerhebung entscheide, müssten triftige Gründe dafür gegeben sein, dem Beklagten das Forum an seinem Wohnsitz zu verweigern, so das Gericht. Der Beklagte müsse, selbst wenn er eine unerlaubte Handlung begangen habe, wenigstens ansatzweise übersehen können, wo er sich vor Gericht zur Sache wird einlassen müssen.

Eine solche Wertung ergebe sich, so das Gericht weiter, auch aus dem zum 01.10.2013 neu eingeführten <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __104a.html _blank external-link-new-window>§ 104 a UrhG, der nunmehr ausdrücklich bestimme, dass die bloße Abrufbarkeit nicht mehr ausreiche.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine zwar gut gemeinte, aber inhaltlich wenig überzeugende Entscheidung.

Zunächst ist festzuhalten, dass auch die ganz überwiegende Rechtsprechung im Kölner Gerichtsbezirk den fliegenden Gerichtsstand weiterhin für zulässig erachtet. Bei der Ansicht des AG Köln handelt es sich somit um eine Einzelmeinung.

Aber auch materiell-rechtlich lassen sich die Argumente des Gerichts entkräften. Wenn der fliegende Gerichtsstand tatsächlich eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens wäre, so stellt sich natürlich die Frage, warum der Gesetzgeber nicht insgesamt diesen Instrument verboten hat.

Gerade der <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __104a.html _blank external-link-new-window>§ 104 a UrhG, auf den sich das Gericht selbst beruft, zeigt das genaue Gegenteil. Der Gesetzgeber hat das Verbot des fliegenden Gerichtsstandes auf den Bereich des Urheberrechts beschränkt. Die anderen Rechtsgebiete (z.B. Presse- oder Wettbewerbsrecht) hat er bewusst nicht mit geregelt.

Darüber hinaus gilt die Rechtsnorm selbst im Urheberrecht nur für Verbraucher. Für Unternehmer hingegen ist die Vorschrift nicht anwendbar, sondern es bleibt beim fliegenden Gerichtsstand. Sollte also der Gesetzgeber durch <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __104a.html _blank external-link-new-window>§ 104 a UrhG tatsächlich - wie vom AG Köln behauptet - den Grundsatz des fairen Verfahrens (wieder-) herstellen, so stellt sich die Frage, warum dies nur für Verbraucher geschehen soll, für Unternehmer hingegen nicht.

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