Eine gewerbliche Verwendung bei urheberrechtswidrigen Bootlegs auf eBay liegt dann vor, wenn das eBay-Konto des Verkäufers eine erhebliche Anzahl von Veräußerungen aufweist (hier: 499 Bewertungen innerhalb der vergangenen 12 Monate, 261 Bewertungen innerhalb der vergangenen 6 Monate) <link http: www.online-und-recht.de urteile urheberrechtswidrige-bootlegs-wann-eine-gewerbliche-verwendung-isd-104-a-urhg-vorliegt-landgericht-hamburg-20141210 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2014 - Az.: 310 O 394/14).
Anfang Oktober 2013 wurde der fliegende Gerichtsstand bei urheberrechtlichen Streitigkeiten gegen Privatpersonen abgeschafft (<link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __104a.html _blank external-link-new-window>§ 104 a Abs.1 UrhG). Danach müssen sämtliche Klagen am Ort des betroffenen Beklagten eingereicht werden. Diese Regelung greift jedoch dann nicht, wenn eine gewerbliche oder selbständige berufliche Verwendung vorliegt. Dann gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze, insbesondere auch der sogenannte fliegende Gerichtsstand.
Im Fall, den das LG Hamburg zu beurteilen hatte, ging es um eine urheberrechtswidrige Bootleg-LP einer international bekannten Musikgruppe. Der Antragsgegner veräußerte die LP über die Online-Plattform eBay.
Eine gewerbliche Verwendung liege immer dann vor, so die Richter, wenn eine erhebliche Anzahl von Veräußerungen vorliege. Dies sei hier zu bejahen, denn das eBay-Konto weise 499 Bewertungen innerhalb der vergangenen 12 Monate und 261 Bewertungen innerhalb der vergangenen 6 Monate auf. Zudem seien ganz ganz überwiegend Tonträger veräußert worden.
Damit greife die besondere Zuständigkeitsregelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __104a.html _blank external-link-new-window>§ 104 a Abs.1 UrhG nicht, so dass das LG Hamburg aufgrund des fliegenden Gerichtsstands örtlich zuständig sei.