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Kategorie: Markenrecht

KG Berlin: Kein kennzeichenmäßiger Gebrauch durch T-Shirt-Druck "Held der Arbeit"

Ein T-Shirt-Aufdruck "Held der Arbeit" mit einem symbolisch abgebildeten Händedruck stellt keine kennzeichenmäßige Benutzung dar und verletzt nicht die Markenrechte eines Dritten <link http: www.online-und-recht.de urteile held-der-arbeit-auf-t-shirt-kein-kennzeichenmaessiger-gebrauch-5-w-127-11-kammergericht-berlin-20110607.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 07.06.2011 - Az.: 5 W 127/11).

Für den Kläger war die Wort-Bild-Marke "Mondos ARTS HELD DER ARBEIT 20 ml Wodka 42%vol" mit dem Symbol eines Händedrucks eingetragen. Der Beklagte verwendete als T-Shirt-Aufdruck "Held der Arbeit". Auch hier war symbolisch ein Händedruck abgebildet.

Die Berliner Richter stuften diesen Shirt-Aufdruck nicht als Markenverstoß ein.

Es fehle an der notwendigen kennzeichenmäßigen Verletzung, die Voraussetzung für einen Rechtsverstoß sei. Der durchschnittliche Verbraucher werde den T-Shirt-Aufdruck eher als in der ehemaligen DDR verwendete Ausdruck für einen Ehrentitel sehen. "Held der Arbeit" und das Symbol eines Händedrucks seien Bestandteil des SED-Regimes gewesen, was einer Vielzahl von Personen noch geläufig sei.

Ähnlich sieht es das OLG Hamburg <link news news_det_20060319092014.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 05.01.2006 - Az.: 5 W 1/06). Dort hatten die Beklagten Abi-T-Shirts mit dem AOL-Logo gedruckt. Im Vordergrund stand der kursive Text "Abschluss 2006". Darunter befand sich der Satz "Bin da schon durch... oder was? Das war ja einfach!". Auch hier verneinten die Richter eine Markenverletzung.

 

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