Der Begriff "Handyführerschein" ist als Marke für die Bereiche Mobilfunk und Computer nicht eintragungsfähig. Die Bezeichnung ist rein beschreibend und wird von jedem durchschnittlichen Verbraucher als Hinweis auf Wissen und Fertigkeiten im Hinblick auf den Mobilfunkbereich verstanden <link http: www.online-und-recht.de urteile handyfuehrerschein-als-marke-fuer-computer-und-mobilfunk-nicht-eintragbar-27-w-pat-19-10-bundespatentgericht--20110215.html _blank external-link-new-window>(BPatG; Beschl. v. 15.02.2011 - Az.: 27 W (pat) 19/10).
Das BPatG lehnte die beantragte Anmeldung ab.
Es führte in seiner Begründung aus, dass der Begriff für die angemeldeten Dienstleistungen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft habe. Diese sei nur gegeben, wenn die Marke ihre Ursprungsfunktion erfülle und als betrieblicher Herkunftsnachweis fungiere.
Davon sei hier nicht auszugehen. Der Begriff "Handyführerschein" werde hier von jedem durchschnittlichen Verbraucher als Hinweis auf ein Zertifikat verstanden, welches dem Inhaber besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Bereich des Mobilfunks bescheinige. Dies sei hier daher rein beschreibend und der Begriff daher nicht eintragungsfähig.