Der Werbeslogan "Lächeln schenken" ist für den Bereich IT und Unterhaltungsdienstleistungen nicht als Marke eintragbar. Es handelt sich um gerade in der Werbung übliche Begriffe, die einen Kunden im Zusammenhang mit dem Kauf und Vertrieb der Ware positiv stimmen sollen <link http: www.online-und-recht.de urteile laecheln-schenken-keine-marke-fuer-den-bereich-it-dienstleistungen-25-w-pat-504-11-bundespatentgericht--20110616.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 16.06.2011 - Az.: 25 W (pat) 504/11).
Der Kläger begehrte die Eintragung des Slogans "Lächeln schenken" als Marke u.a. für den IT-Bereich. Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte den Antrag ab. da keine Unterscheidung gegeben sei. Es handle sich um eine im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Wortfolge.
Die Richter des BPatG teilten diese Einschätzung.
Es führte in seiner Begründung aus, dass der Slogan aus üblichen Begriffen bestehe, die in der Werbung häufig anzutreffen seien. Es handle sich um positiv gehaltene Worte, die den Kunden im Zusammenhang mit den beworbenen Waren positiv stimmen sollten.
Das besondere positive Gefühl könne sich auf den Preis, die Qualität oder die Einzigartigkeit des Produktes beziehen. Insofern fehle es vorliegend an der erforderlichen Unterscheidungskraft.